Guten Tag,
es gibt ja gem. § 77b StGB eine Frist bei der Stellung eines Strafantrages bei Antragsdelikten (z.B. Beleidigung §§ 185, 194 StGB).
Gem. § 77 III StGB sind bei beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen auch die gesetzlichen Vertreter antragsbefugt.
Für die gesetzlichen Vertreter läuft eine gesonderte Frist, § 77b II S.2, § 77b III StGB.
Was passiert, wenn jetzt eine Tat an einem 17jährigen begangen wird, die Antragsfrist für ihn bald verstreicht, die Eltern davon erst später Kenntnis erlangen und somit ein längeres Antragsrecht haben, aber der 17jährige in diesem Antragsrecht (der Eltern) volljährig wird?
Sind sie dann noch befugt Strafantrag zu stellen?
Danke!