Erst mal solltet ihr abklären, ob die Reise in den europäischen Teil der Türkei oder in den asiatischen Teil stattfinden soll: nur im europäischen Teil der Türkei besteht die Kfz-Haftpflichtversicherung. Im asiatischen Teil der Türkei besteht leider kein Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz :-((

Laut deiner AKB gilt nämlich folgendes bei der DEVK:

1.6 In welchen Ländern gilt der Versicherungsschutz?

1.6.1 Versicherungsschutz in Europa und in der EU

Sie haben Versicherungsschutz in den geografischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.

PS: Die Türkei ist immer noch kein Mitglied der EU ! ! !

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Also schadenfreie Jahre sammelt immer nur der Versicherungsnehmer an!

Und wenn ich Fahrzeughalter wäre, und meine Großmutter Versicherungsnehmerin, würde ich dann eine Schadensfreiheitsklasse bekommen, so dass ich mit der Zeit (unfallfrei) weniger Beiträge zahlen muss?

Bei einem abweichendem Fahrzeughalter verlangen viele Versicherer einen Zuschlag in der Versich.prämie :-((

Die Großmutter zahlt evtl. weniger Beiträge als Versich.nehmerin!

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Meines Wissens waren dies insgesamt ca. 30 Mio. unterschlagene Steuern...

Die haben ihn ganz einfach nicht ausreden lassen: er hat ja 10 Mio. erst mal zugegeben pro Jahr! In der Summe waren dies dann in fast 3 Jahren satte 30 Mio...

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Die Versicherungsprämie richtet sich schon fast 30 Jahre nicht mehr nach der PS-Zahl, sondern in erster Linie nach der Typklasse des Autos neben vielen, vielen Merkmalen u.a.:

Die Typklassen in der Kfz-Versicherung
Typklassen drücken das Schadensrisiko jedes einzelnen Fahrzeugmodells aus. Es gibt für die Versicherungsleistungen Kfz-Haftpflicht, Teilkasko und Vollkasko jeweils eigene Typklassen, so dass jedes Auto drei davon aufweist. Je höher die Typklasse ist, umso häufiger und teurer sind die versicherten Schäden an einem Wagen. Für die Kaskoversicherungen werden diese Risikoklassen schon seit über 30 Jahren vergeben.
In der Kfz-Haftpflicht wurde bis 1996 das Versicherungsrisiko noch nach der PS-Zahl beurteilt, d.h. je höher die Motorleisung, umso teurer die Versicherung. Diese Einteilung ist aber seitdem einem analog zur Kaskoversicherung fahrzeugspezifischen Risikoprofil gewichen. Ob für ein Fahrzeug also eine teure Hafpflichtprämie zu zahlen ist, kann man nicht an den PS, sondern nur an seiner Typklasse ablesen.
Zahlreiche PS Boliden sind sogar ausgesprochen günstig, da sie erfahrungsgemäß nur sehr wenig bewegt werden, im Gegensatz zu manch "bravem" Mittelklassekombi, der mit sparsamem Diesel als Kilometerfresser im Einsatz ist und durch das höhere Unfallrisiko eine hohe Typklasse hat. Jährlich werden die Risiko-Einstufungen neu festgelegt, unter den neuen Typklassen findet man die Auf- und Absteiger des Jahres.

Nachzulesen im autokostencheck.de unter KFZ-VERSICHERUNG bzw. in dem Link hier: https://www.autokostencheck.de/autoversicherung/guenstige-beitraege/typklassen/

Gruß einer ehem. Versich.maklerin

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Bei einer geringfügigen Beschäftigung als 538-Euro-Minjob kannst du max. 538€ im Monat verdienen.

Bei der kurzfristigen Beschäftigung kannst du unbegrenzt verdienen, jedoch max. für 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr.

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Eine kurzfristige Beschäftigung mit 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr ist sozialversich.frei, jedoch nicht steuerfrei!

Hat mit den 520€ aus einer geringfügigen Beschäftigung überhaupt nichts zu tun...

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Ja - beim Gewerbe ist diese immer fällig - woher sonst soll das Finanzamt wissen, dass du keinen Umsatz bzw. Gewinn hattest???

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Für die Abmeldung wird keine Vollmacht benötigt, da genügen die beiden Kennzeichen und die Zul.bescheinigung Teil 1 (ehem. Fahrzeugschein).

Für die Anmeldung durch das Autohaus wird neben dem eVB-Nrn.-Code von der künftigen Versich. und deiner Vollmacht noch deine IBAN-Kontoverbindung zur Abbuchung der Kfz-Steuer vom Zoll benötigt neben den ganzen Papieren und Bargeld für die Gebühren.

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Bis auf den letzten Absatz stimmt dies alles:

Nach der Ummeldung musst du das Kindergeld noch beantragen. Dann erst kommt es i-wann auf dein Konto. Also rechne nicht damit dass du es nächsten Monat schon bekommst"

Das Kindergeld wird immer von den Eltern beantragt, außer du bist Vollwaise!

Sobald du volljährig bist und auswärts wohnhaft u. gemeldet bist, kannst du den "Antrag auf Auszahlung des Kindergeldes" mit dem Formular hier stellen bei der zuständigen Familienkasse:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/antraganteiligeskindergeld_ba031880.pdf

Dabei bleiben die Eltern weiterhin die Kindergeldberechtigten; es wird nur die Kontoverbindung getauscht ;-)

Gruß siola55

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Da hilft dir doch gerne der autokostencheck.de weiter: https://www.autokostencheck.de/teuer-und-guenstig/alle-fahrzeugklassen/

Gruß siola55

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nach Abzug der Renten Steuer...

Da wird dir weder Rente noch Lohnsteuer abgezogen, falls dies eine kurzfristige Beschäftigung ist für max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr.

Als Single in Lohnst.klasse 1 wird dir erst ab einem mtl. Bruttolohn von ca. 1360€ die Lohnsteuer einbehalten!

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Die "Wertschätzung" passiert meiner Meinung nach schon vor dem Gebrauch - du kennst bestimmt die Bezeichnung "Montagsauto"?

Also bei der Montage kommt es schon drauf an, mit wieviel Sorgfalt und Hingabe das Auto montiert wird und so die Grundlage für spätere Unannehmlichkeiten mehr oder weniger groß geschaffen wird!?

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Für einen Kindergeldanspruch der Eltern ab dem 18. Lj. mußt du das "Merkblatt Kindergeld" der Familienkasse ab Seite 12 beachten:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/kg2-merkblattkindergeld_ba015394.pdf

Gruß siola55

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Ja klar - wenn durch ärztliche Gutachten festgestellt wird, dass du noch ein Restleistungsvermögen von mind. 6 Stdn. täglicher Arbeit - egal in welcher Tätigkeit - ausüben kannst!

Bei bisher zwischen 3 Stdn. und unter 6 Stdn. täglicher Arbeit erhälst du die halbe EM-Rente!?

Bei einem Restleistungsvermögen von unter 3 Stdn. täglicher Arbeit erhälst du die volle EM-Rente.

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Du mußt ganz einfach die rentenrechtlichen und die gesundheitlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Erwerbsminderungsrente/erwerbsminderungsrente_node.html

wie z.B.: Rente wegen voller Erwerbsminderung
Sie erhalten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Und zwar nicht nur in Ihrer, sondern in allen Tätigkeiten. Wir prüfen das anhand ärztlicher Unterlagen. Eventuell fordern wir weitere Gutachten an.

Bei deiner bisherigen teilweisen EM-Rente konntest du mehr als 3 Stdn. täglicher Arbeit und unter 6 Stdn. täglicher Arbeit noch ausüben, egal in welcher Tätigkeit!?

Also bei 3 Stdn. täglicher Arbeit bis unter 6 Stdn. gibt es die halbe EM-Rente.

Außerdem habe ich aber auch noch ca. Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 für ca. 12 Monate...

Ab 6 Stdn. noch täglich möglicher Arbeit gehst du bei der EM-Rente leider leer aus. Beides gleichzeitig gibt es nicht :-((

Gruß siola55

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Also Mietwagenversicherungen sind bei den Versicherern unerwünschtes Geschäft!

Um keinen Vertrag abschließen zu müssen, werden hier Horrorprämien angeboten...

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