Ja, kann sie. Wenn es eine Diagnose gab, hättest du sie beim Antrag auf die PKV angeben müssen. Wenn du sie verschwiegen hast, dann kann die PKV dir den Vertrag rückwirkend kündigen, die GKV nimmt dich nicht wieder auf und du darfst dir eine andere PKV suchen, dann mit einem Zuschlag oder Ausschluss dieser Krankheit.

...zur Antwort

Frag bei der Gemeinde nach, ob es irgendwelche Vorgaben für den Zaun gibt. Manche sagen, er muss immer grün sein, wegen der Einheitlichkeit einer Siedlung z.B.

Wenn du das weißt, dann kündigst du den Nachbarn an, dass er gesetzt werden wird (4 Wochen vorher) und dann errichtet ihr ihn.

Erledigt.

Die Mieterin können sie besuchen, indem sie durch die Haustür kommen.

Wenn die Mieterin keine Gartennutzung im Mietvertrag hat, dann haben sie in euerem Garten ab dann und auch jetzt schon, nichts zu suchen.

Beim nächsten Betreten erklärt, dass es sich um Hausfriedensbruch handelt und ihr euch das Betreten verbittet, bei erneuter Tat, Anzeige erstatten werdet.

Das Verhältnis wird dann nicht nett werden/ bleiben, aber ihr habt euere Ruhe.

...zur Antwort

Wende dich sofort an das Jugendamt, das ist Kindeswohlgefährdung! Sonst machst du dir irgendwann Vorwürfe, weil eins der Kinder tot ist und du es hättest verhindern können durch dein Eingreifen.

Da wäre mir auch die Freundschaft egal, wenn diese dabei kaputtgeht.

...zur Antwort

Er hat 1500,-- Euro Einkommen, davon einen Selbstbehalt in Höhe von 1450,-- Euro, d.h. wäre nur mit 50,-- Euro in der Pflicht.

Da ihr beide nicht für das Kind sorgen könnt, greift hier dann ggf. die Pflicht der Großeltern, denn sie sind ihren Enkeln zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, wenn beide Eltern leistungsunfähig und sie selbst leistungsfähig sind (§§ 1603, 1607 BGB). Großeltern sind aber nur zahlungspflichtig, wenn der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Elternteil z. B. wegen Arbeitslosigkeit nicht leistungsfähig und dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist.7 Auch in diesem Falle sind aber die Unterhaltspflichten des Großelternteils gegenüber seinem Ehegatten und gegenüber anderen Kindern vorrangig und einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Großeltern werden schließlich auch deshalb nur in seltenen Fällen zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sein, weil die Familiengerichte ihnen einen relativ hohen Selbstbehalt einräumen: So beträgt der Selbstbehalt eines unterhaltspflichtigen Großelternteils 1.800 Euro (Wohnkostenanteil: 480 Euro). Ist der Großelternteil verheiratet, ist für den Ehegatten ein Selbstbehalt von zusätzlich 1.440 Euro (Wohnkostenanteil: 480 Euro) zu berücksichtigen. Der Selbstbehalt erhöht sich bei besonderen Belastungen. Soweit das Einkommen den Selbstbehalt übersteigt, ist es den Großeltern zur Hälfte zu belassen.

Damit wird das Jobcenter ggf. prüfen, ob deine oder seine Eltern nicht wenigstens für den Kindesunterhalt herangezogen werden können.

...zur Antwort

Die Empfehlung ist immer, im 2. Trisemster zu fliegen.

...zur Antwort

Ohne notarielle Beglaubigung und die dann folgende Berichtigung des Grundbuches, ist der Zettel, auf dem ihr beide schreibt, nichts wert.

...zur Antwort

Es handelt sich hier eindeutig um eine kosmetische Operation, nichts, was dich körperlich beeinträchtigt. Damit ist die Krankenkasse, auch wenn es die psychisch belastet, raus. Sie zahlt dir aber gern eine Therapie, um damit umzugehen.

...zur Antwort

Das wäre dann eine reich kosmetische Behandlung, die du selbst zahlen musst. Nur wenn der Zahn "krank" ist, kariös z.B. dann könnte eine Krone mit Kassenbeteiligung möglich sein.

...zur Antwort

Du bekommst keine Verlängerung mehr, dafür hättest du am 24.05. gehen müssen. Nun bekommst du eine neue Erstbescheinigung.

...zur Antwort

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und zu prüfen, ob du noch eingesetzt werden kannst. Wenn nicht in der Warenverräumung, dann muss er eine andere Tätigkeit für dich finden, z.B. nur Kasse. Sollte das nicht möglich sein, muss er ein Beschäftigungsverbot aussprechen.

Eine Kopie der Gefährdungsbeurteilung lass dir von ihm aushändigen. Zudem muss, er, ja nach Bundesland die Meldung ans Gesundheitsamt/ Gewerbeaufsichtsamt oder die in deinem Bundesland zuständige Stelle senden.

Hat er es noch nicht gemacht, weise ihn darauf hin, dass diese umgehend zu erfolgen hat. Sonst wende dich an einen Anwalt für Arbeitsrecht, der wird ihm Beine machen. Solltest du ihm mitteilen, wenn er sich weigert, das Formular auszufüllen.

Muster kannst du dir im Netz anschauen.

Ansonsten bleibt nur die weitere Krankschreibung, denn ein Beschäftigungsverbot aus medizinischen Gründen wäre nur möglich, wenn ein medizinischer Grund vorliegt, Gefahr für das Ungeborene oder dich.

...zur Antwort

Hoffentlich erstattet er Anzeige und ihr werdet geschnappt.

...zur Antwort

Da ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildet nach mehr als 1 Jahr Zusammenleben, wird ihr Einkommen herangezogen und ggf. Unterhaltsansprüche gegen ihren Ex ebenfalls. Von daher ist das eine berechtigte Frage des Jobcenters.

...zur Antwort

Du kannst eine PV installieren ja, aber nicht mit Leitung zu dir, denn die braucht einen eigenen Wechselrichter. Die Anlage wird wohl dann zur Einspeisung verwendet werden müssen.

Aber genaues sagt dir dein Solateur.

...zur Antwort

Dein Vater hat seine 2. Frau erst geheiratet, als er nicht mehr im Betrieb beschäftigt war. Grundvoraussetzung für die Hinterbliebenenversorgung dort ist, dass die Eheschließung hätte VOR dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses hätte stattfinden müssen.

So bekommt sie diese Einmalzahlung und mehr nicht.

Das ist so wie mit den Pensionären, wenn die erst heiraten, wenn schon Pensionär, bekommen die Witwen auch keine Pension, das wissen viele nicht. Bestes Beispiel war Helmut Kohl, Ex-Bundeskanzler, im Ruhestand, heiratete noch einmal und seine Witwe bekommt keine Altersversorgung.

...zur Antwort

Jeder in Deutschland ist krankenversichert, du bei der, bei der du zuletzt versichert warst, ggf. auch als Familienversicherte. Wenn du dich nicht gekümmert hast, dann sind dort Beitragsschulden angefallen, die dich

...zur Antwort

Mach es einmal, schreib die Zeit auf, die du für alles benötigst x Mindestlohn = Summe, die du fordern kannst. Kommt Mülltonnen rausstellen noch dazu, rechne 1 Stunde drauf.

...zur Antwort

Der Vermieter muss dir eine Ersatzwohnung stellen oder du gehst auf seine Kosten, die er dann bei seiner Gebäudeversicherung geltend machen kann, wenn entsprechend versichert, in eine Pension, Ferienwohnung oder ein Hotel, wenn du nicht bei deiner Familie unterkommen kannst.

...zur Antwort

Wenn Übergang von Nutzen und Lasten stattgefunden hat, teile das der Hausverwaltung mit, dann rechnet sie ab dann mit dem neuen Eigentümer ab. Und bis dahin bist du in der Pflicht. Der Kaufvertrag allein ist hier nicht ausschlaggebend.

...zur Antwort