Die Deutschen unddie Franzosen schaffen es ja nicht einmal, in einem gemeinsamen Staat zu leben. Und ausgerechnet die Israelis und die Palästinenser?

Nicht zu vergessen, dass die Regierung der Palästinenser, die Hamas, die Vernichtung Israels im Programm hat.

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Ob der Vater mehr verdient, spielt keine Rolle. Wenn das Kind bei der Mutter bleibt, muss der Vater Kindesunterhalt zahlen. Das Kind ist also in beiden Fällen gleich gut finanziell versorgt.

Offenbar kann der Vater aber das Kind tatgsüber nicht betreuen. Das Kind seiner Mutter zur Betreuung zu übergeben, ist keine Option. Denn die Betreuung hat grundsätzlich durch die Eltern zu erfolgen. Hier ist die Kindesmutter allso klar im Vorteil, wenn sie tagsüber das Kind betreuen kann.

Angstörungen oder andere Krankheiten der Mutter sprechen nur dann gegen sie, wenn sie deshalb das Kind nicht betreuen kann oder sogar durch ihr Verhalten eine Kindeswohlgefährdung verursacht.

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Wenn es gute Freunde sind, auf deren Freundschaft Du Wert legst, versuche sie zu überzeugen. Dass von einem "Genozid" Israels nun wirklich nicht die Rede sein kann, und zwar auch dann nicht, wenn man einige Maßnahmen der Verteidigung für überzogen hält. Genozidal ist dagegen die Hamas, die in ihrem Programm die Vernichtung Israels als Ziel stehen hat. Und konfrontiere sie vielleicht mit der Frage, ob die doppelten Standards, die sie in Bezug auf Israelis einerseits und Hamas-Terroristen andererseits anwenden, vielleicht etwas damit zu tun haben, dass sie als Deutsche endlich mal "guten Gewissens" gegen Juden sein wollen?

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Wenn Du nur 1.100,- Euro bekommst, arbeitest Du auf keinen Fall in Vollzeit. Dazzu bist Du aber verpflichtet. Oder Du musst zu deinem Halbtagsjob noch einen Nebenjob annehmen. In beiden GFällen könntest Du die 230,- Euro locker zahlen.

Übrigens: Bevor du auch nur faran denken darfst, deine Lebenswünsche zu verwirklichen, musst Du erst einmal den Kindesunterhalt sicherstellen. Das geht vor.

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Das liegt vor allem daran, weil sie glauben, nunmehr eine so große Anzahl von Mitbürgern auf ihrer Seite zu haben, dass sie sich nicht mehr verstecken müssen. Die Mehrheit der Menschen, die mit diesem Gesocks nichts zu tun haben will, muss sich daher immer wieder und viel mehr noch als bisher von diesen Leuten distanzieren. Deswegen ist es gut, dass die Videos mit diesen Leuten im Fernsehen gezeigt werden. Solche Leute müssen "Angst" haben, morgens beim Bäcker ausgebuht zu werden. Sie müssen Angst haben, dass ihr Arbeitgeber sie erkennt und Konsequenzen zieht. Wenn sie im öffentlichen Dienst arbeiten, müssen sie Angst haben, dass sie rausfliegen. Sie müssen Angst haben, dass der Vermieter sie nicht nimmt, weil er Ärger mit anderen Mietparteien fürchtet. Kurz, sie müssen auf allen Ebenen spüren, dass wir nichts mit Ihnen zu tun haben wollen, solange sie solches Gedankengut äußern. Dazu gehört auch, dass wir uns empören, wenn wir so etwas im Bus, am Nachbartisch in der Kneipe oder beim Fußballabend hören. Deshalb finde ich es auch richtig, dass die Kirchen erklärt haben, dass AfD-ler nicht als Mitglieder willkommen sind. Und dass der Wirt der Kneipe auf Sylt den Typen lebenslanges Hausverbot erteilt hat. Dann, so ist zu hoffen, werden die Leute wieder in ihren Löchern verschwinden und sich jedenfalls nicht mehr öffentlich so äußern.

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Der höchste Unterhaltsbetrag für ein volljähriges Kind beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle 1.128,- Euro monatlich.

Du selber hast folgendes Einkommen:

  • 750,- Euro Ausbildungsvergütung, wovon 100,- Euro anrechnungsfrei bleiben. Also 650,- Euro werden angerechnet.
  • 250,- Euro Kindergeld. Dieses Kindergeld steht erwachsenen Kindern selber zu. Das sind dann also zusammen schon mal 900,- Euro.
  • Ein Teil des Nebenjob-Einkommens wird ebenfalls angerechnet. Allerdings maximal die Hälfte, da es eigentlich nicht vorgesehen ist, dass Du neben der Ausbildung noch einen Nebenjob machst. Wenn man die Hälfte anrechnet, also 250,- Euro, dann sind die 1.128,- Euro erreicht. Wenn man weniger als die Hälfte anrechnet, z.B. nur 1/4, dann ist nich ein kleiner Unterhalt von vielleicht 100,- Euro "drin". Das hängt dann aber vom Einkommen deiner beiden Eltern ab. Denn den höchsten Satz gibt es nur bei einem zusammenaddierten Einkommen der Eltern von mehr als 9.700,- Euro monatlich.
  • Falls deine Eltern zusammen weniger als 7.200,- Euro monatlich verdienen, steht Dir nichts mehr zu. Denn bei 7.200,- Euro läge der Unterhalt bei 963,- Euro, und dieser Betrag ist allemal durch dein eigenes Einkommen abgedeckt.
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Wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Vater während des Umgangs erheblich gegen das Kindeswohl handelt. Also z.B. das Kind misshandelt, das Kind entführt, sich mit dem Kind an gefährliche Ort begibt oder ganz einfach ein Kleinkind vernachlässigt.

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Davon kann ich nur dringend abraten. Du würdest Dich wegen Beterugs strafbar machen.

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Ja definitiv

Das steht sogar so im Gesetz: Kinder sind Ihren Eltern im Bedarfsfall unterhaltspflichtig.

"Nur" geboren und aufgezogen? Eltern geben für Ihre Kinder in Durchschnitt 150.000,- Euro aus bis zur Volljährigkeit.

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Nein, er kann Dich nicht aus dem Haus jagen. Jedenfalls nicht so schnell.

Das Haus ist zugleich die Ehewohnung. Solange nicht feststeht, dass die Ehe gescheitert ist - und das steht eigentlich erst mit Einreichung der Scheidung fest -, ist grundsätzlich keiner der beiden Ehegatten gezwungen, das Haus zu verlassen. Egal, wer der Eigentümer ist. Zumindest das erste Trennungsjahr muss auf jeden Fall erst mal abgewartet werden. Vorher kann man ohnehin keine Scheidung einreichen.

Allerdings bedeutet das umgekehrt, dass auch Du nicht etwa einfach deinen Mann "rauswerfen" kannst. Denn auch er hat das gleiche Recht, dort zu wohnen, wie Du.

Allerdings kann jeder Ehegatte beim Familiengericht beantragen, das Haus ihm alleine zur Nutzung zu überlassen, wenn eine vollständige Trennung innerhalb der Wohnung nicht möglich ist und die Zuweisung zur Abwehr eines unzumutbaren Zustands nötig ist. An dieser Stelle kommen die Kinder ins Spiel. Wenn die Kinder unter der häuslichen Situation leiden, ihr Kindeswohl gefährdet wird, dann kann das Gericht einen der beiden Elternteile zum Verlassen des Hauses zwingen.Welchen Elternteil es trifft, hängt dann im Wesentlichen davon ab, welche Lösung für die Kinder die beste ist. also welcher Elternteil bislang die Kinderbetreuung hauptsächlich übernommen hat, welcher Elternteil auch in Zukunft die tägliche Betreuung sicherstellen kann, zu welchem Elternteil die Kinder vielleicht die stärkere Bindung haben und - in gewissem Maße - der Wille der Kinder selbst. Falls das Gericht anordnet, dass der Vater das Haus verlassen muss, ist das natürlich nur vorübergehend bis zum Ende des Scheidungsverfahrens. Denn früher oder später muss der Vater natürlich das Recht bekommen, in sein Haus zurück zu kehren.

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Auf jeden Fall erst einmal das Jugendamt rechnen lassen. Die Jugendämter sind erfahrungsgemäß in bestimmten Dingen oft viel großzügiger gegenüber unterhaltspflichtigen Vätern als die Gerichte. Ausserdem kann es sein, dass das Jugendamt Fehler zuguinsten des Vaters macht. Und da die Berechnung vom Jugendamt nicht verbindlich ist, kann man es erst einmal auf diese Weise versuchen, günstig davon zu kommen.

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Wir sollten stattdessen alle gemeinsam die AfD rückgängig machen, das würde unser Land und unsere Gesellschaft voranbringen.

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Ob ein Politiker oder ein Staatsmann selber aus der Arbeiterklasse stammt, ist völlig uninteressant. Exkanzler Schröder kam aus der "Arbeiterklasse" und hat trotzdem die Harz-4-Gesetze durchgesetzt.

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Für volljährige Kinder sind grundsätzlich BEIDE Elternteile barunterhaltspflichtig, wobei sich der Anteil jedes Elternteils nach den Einkommensverhältnissen der Eltern richtdet. Es kann also sein, dass der Vater jetzt weniger zahlen muss, als im Titel steht. In diesem Fall ist der Titel insoweit unrichtig geworden.

In diesem Fall könnte der Vater beim Familiengericht einen Antrag auf (teilweise) Aufhebung (Abänderung) des Titels stellen. Die Forderung, den Titel herauszugeben, stellt den Versuch dar, diese Frage außergerichtlich zu regeln. Denn wenn der Titel herausgegen wurde, kann aus ihm nicht mehr vollstreckt werden, so dass sich ein Gerichtsverfahren errübrigt.

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Wie oft ein umgangsberechtigter Eternteil sein Kind sehen kann, hängt davon ab, welche Regelung dem Kindeswoghl am besten entspricht. Der Standard sieht vor: jedes zweite Wochenende von Freitag abends bis Sonntag abends, außerdem längere zusammenhängende Zeiten während der Ferien und zusätzliche Regelungen für Feiertage. Das ist aber nur der Mindestrahmen. Wenn möglich, sollte der Umgang etwas häufiger stattfinden. Natürlich hängt das auch davon ab, wie die zeitlichen Möglichkeiten beim Vater und bei der Mutter aussehen, ob die Eltern weit auseinander wohnen oder nicht, wie alt das Kind ist und - besonders bei etwas älteren Kindern - was das Kind selbst will. Ein allgemeines Schema gibt es nicht.

Das Umgangsrecht findet NICHT in Anwesenheit des anderen Elternteils statt. Auch bei noch recht kleinen Kindern ist grundsätzlich eine Übernachtung beim Vater möglich.

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