Meinung des Tages: Nach Bekanntgabe des EM-Kaders: Ist das deutsche Team titelfähig?

Vor wenigen Tagen wurden peu à peu die Nominierungen für den kommenden EM-Kader Deutschlands bekannt gegeben. Am gestrigen Donnerstag stellte Bundestrainer Julian Nagelsmann den kompletten Kader vor. Und dieser hat so einige Überraschung zu bieten...

Der EM-Kader im Überblick:

Tor:

Manuel Neuer (FC Bayern München)

Marc-André ter Stegen (FC Barcelona)

Alexander Nübel (VfB Stuttgart)

Oliver Baumann (TSG Hoffenheim)

Abwehr:

Benjamin Henrichs (RB Leipzig)

Joshua Kimmich (FC Bayern München)

Antonio Rüdiger (Real Madrid)

Jonathan Tah (Bayer Leverkusen)

Nico Schlotterbeck (Borussia Dortmund)

Waldemar Anton (VfB Stuttgart)

Robin Koch (Eintracht Frankfurt)

David Raum (RB Leipzig)

Maximilian Mittelstädt (VfB Stuttgart)

Mittelfeld:

Toni Kroos (Real Madrid)

Pascal Groß (Brighton & Hove Albion)

Robert Andrich (Bayer Leverkusen)

Ilkay Gündogan (FC Barcelona)

Aleksandar Pavlovic (FC Bayern München)

Florian Wirtz (Bayer Leverkusen)

Leroy Sané (FC Bayern München)

Jamal Musiala (Bayern München)

Chris Führich (VfB Stuttgart)

Angriff:

Deniz Undav (VfB Stuttgart)

Kai Havertz (FC Arsenal)

Niclas Füllkrug (Borussia Dortmund)

Maximilian Beier (TSG Hoffenheim)

Thomas Müller (FC Bayern München)

Kein EM-Los für Hummels & Goretzka

Besonders bitter fiel die Verkündung des Kaders für Mats Hummels und Leon Goretzka aus. Der Bundestrainer verwies in der gestrigen Pressekonferenz auf lange und ausführliche Gespräche mit den Beiden. Die Enttäschung sei für ihn vollends nachvollziehbar. Nagelsmann habe die "Entscheidung im Sinne der Mannschaft treffen" müssen. Hierbei betonte er, dass es nicht ausschließlich auf die Leistung auf dem Platz, sondern auch auf die Charaktereigenschaften der jeweiligen Spieler ankomme.

Viele Fans zeigten sich vor allem hinsichtlich der Entscheidung, Mats Hummels nicht mitzunehmen, enttäuscht. Hummels hat für Borussia Dortmund eine überwiegend sehr gute Rückrunde auf Weltklasseniveau gespielt. Vor allem in den beiden Halbfinalpartien gegen Paris brillierte der 36-jährige Innenverteidiger und wurde in beiden Spielen zum Man Of The Match gekürt.

Neben den zuvor genannten Spielern konnten auch weitere prominente Namen nicht für die EM berücksichtigt werden; Serge Gnarby fällt verletzungsbedingt aus. Für den aktuell formstarken Julian Brandt hat es am Ende ebenfalls nicht gereicht.

Nichts desto trotz sieht sich der Bundestrainer mit seinem Aufgebot bestens gerüstet und kommuniziert klar, dass Deutschland bei der Heim-EM versucht, um den Titel mitzuspielen.

Unsere Fragen an Euch:

  • Ist der aktuelle EM-Kader titelfähig?
  • Wie bewertet Ihr die Entscheidung, Hummels & Goretzka nicht mitzunehmen?
  • Welche Faktoren könnten bei der Absage eine Rolle gespielt haben?
  • Welche Spieler hätten an Eurer Stelle noch dabei sein müssen?
  • Wo und wie wertet Ihr das Eröffnungsspiel der EM ansehen?
  • Seid Ihr in EM-Stimmung oder interessiert euch das Ganze eher weniger?

Wir freuen uns auf Eure Antworten.

Sportliche Grüße ⚽🦶

Euer gutefrage Team

Quellen:

https://www.sportschau.de/fussball/uefa-euro-2024/nagelsmann-nominiert-27-spieler-hummels-und-goretzka-nicht-dabei,dfb-kader-104.html

https://www.br.de/nachrichten/sport/fussball-em-2024-in-deutschland-der-dfb-euro-kader-von-bundestrainer-julian-nagelsmann-im-check,UAeZ6aK

https://www.kicker.de/wenn-du-jetzt-wieder-extrem-viele-neue-elemente-reinbringst-stuerzt-das-haus-ein-1025422/artikel

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Andere Meinung und zwar...

es ist mir gelinde gesagt vollkommen egal

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Sag gern Bescheid, wenn Du einen Ort/ein Land findest, wo es wirklich insgesamt alles viel besser ist. ;-)

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zum Inhalt siehe anTTraXX, die Abgabefrist wäre für Dich der 2.9.24, sofern es nicht ein Steuerberater für Dich macht (der hat Zeit bis 2.6.25)

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Nicht immer ist das, was man zu wissen glaubt oder das, was man aus einem Gesetzestext liest, das, was auch gemeint ist. Selbst mit vielen Jahren Erfahrung nicht. Da es hier zu einiger Diskussion geführt hat, sah ich mich genötigt, im Kommentar nachzulesen. Mit dem folgenden Ergebnis revidiere ich meinen Kommentar weiter unten und gebe @2strabag vollumfänglich recht.

Laut Herrmann/Heuer/Raupach ist Voraussetzung für die Veranlagungsfälle nach § 46 Abs. 2 EStG, dass ein Steuerabzug tatsächlich "vorgenommen" wurde, sprich, dass der AG die LSt einbehalten hat. Somit wären Geringverdiener, bei denen es wegen des zu geringen Einkommens nicht zu einem Lohnsteuereinbehalt kommt, nicht von 46 (2) Nr. 1 erfasst. Dies ergibt insofern Sinn, als das Ganze ja eine Verwaltungsvereinfachung beinhaltet.

HHR spricht weiterhin davon, dass nach § 3 steuerfreie Einkünfte nicht zu den Ek nach § 19 gehören. Das heißt, dass das steuerfreie Taschengeld für § 46 ebenso nicht zu berücksichtigen ist.

Sofern der FSJler ausschließlich Taschengeld bezieht, kann § 46 EStG demnach gar nicht zur Anwendung gelangen. Erhält er zusätzlich zum Taschengeld noch freie Kost/Logis, wären dies zwar stpfl. Ek nach § 19, diese sind in der Regel aber so gering, dass keine Lohnsteuer einzubehalten ist. Demnach greift § 46 wiederum nicht.

Im vorliegenden Fall wäre eine Veranlagungspflicht zwar grundsätzlich nach § 25 EStG gegeben, diese wird jedoch durch § 56 EStDV ausgehebelt, da die Ek, die nicht solche aus nichtselbständiger Tätigkeit sind, deutlich unter dem Grundfreibetrag liegen.

Fazit: die fragestellende Person ist nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn sie neben den Bezügen aus dem FSJ noch Vermietungseinkünfte in Höhe von 650,00 EUR bezieht

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Der Betriebsinhaber/Unternehmer, der einen Kunden oder Geschäftspartner aus betrieblichem Anlass bewirtet, kann die Kosten teilweise als Bewirtungskosten steuerlich geltend machen. Das ist, was Dein Kioskbesitzer meint.

Die Betonung liegt hier auf "betrieblichem Anlass".

Das, was anTTraXX zitiert, ist sehr viel eher ein Nein als ein Ja. Die Kosten sind nur im Ausnahmefall abziehbar und dieser Ausnahmefall muss schon ein sehr besonders gelagerter Fall sein.

Das zitierte Urteil v. 10.11.2016 führt in den Gründen folgendes an: bb) Da Personen, die zusammen arbeiten, häufig auch private Kontakte untereinander pflegen, kann für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich ferner bedeutsam sein, ob nur ausgesuchte Arbeitskollegen eingeladen werden oder ob die Einladung nach allgemeinen Kriterien ausgesprochen wird. Werden Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z.B. alle Arbeitnehmer einer Abteilung) oder nach ihrer Funktion, die sie innerhalb des Betriebes ausüben (z.B. alle Außendienstmitarbeiter oder Auszubildenden), eingeladen, legt dies den Schluss nahe, dass die Aufwendungen für diese Gäste (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind, und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige zu einzelnen dieser nach abstrakten berufsbezogenen Gründen eingeladenen Kollegen freundschaftlichen Kontakt pflegen sollte. Werden demgegenüber nur einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann dies auf eine nicht nur unerhebliche private Mitveranlassung der Aufwendungen für diese Gäste schließen lassen und ein Abzug deshalb ausscheiden (Senatsurteile in BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013, und in BFHE 253, 326, BStBl II 2016, 744).

Beachte, dass die Kosten sich ohnehin nur auswirken, wenn sämtliche Werbungskosten zusammen den Pauschbetrag von 1.230,00 übersteigen. Der wird Dir ohnehin abgezogen.

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Ohne konkrete Aufgabe kann Dir erstens sowieso keiner helfen und wenn Du "nix checkst", dann hilft es Dir auch nicht, wenn es jemand anderes für Dich macht. Dann hast Du es ja immer noch nicht verstanden. Sinnvoll ist also maximal Hilfe zur Selbsthilfe.

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Nein, die Vorsteuer wird nicht zurückgefordert, wenn das Unternehmen schlecht läuft.

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Leistung für das Unternehmen bezogen wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondert ausgewiesener USt vorliegt. Das Unternehmen muss natürlich grundsätzlich zum Abzug von Vorsteuern berechtigt sein, d. h. die Leistung darf (grob gesagt) nicht zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet werden. Ob tatsächlich ein Umsatz generiert wird, steht insbesondere bei einer Kapitalgesellschaft nicht zur Debatte.

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Laut dem ersten Buchungssatz wird bei der Ausgangsrechnung ja ein möglicher Skontoertrag angeführt, den das Unternehmen dem Kunden zur Möglichkeit stellen würde, wenn er fristgerecht bezahlt. Die Umsatzsteuer entsteht dann aus (Umsatzerlöse + Skontoertrag) * 0,2 richtig

Der Kunde zieht das Skonto bei Bezahlung der Rechnung ab. Die USt-Bemessungsgrundlage wird also gemindert.

Man würde doch bei Erstellung der Rechnung die Forderung in voller Höhe einbuchen und demgemäß auch die USt auf die volle BMG ohne Skonto. Erst wenn der Kunde das Skonto auch beansprucht, mindert sich die BMG nach § 17 UStG und es wäre ein Skontoaufwand beim Verkäufer zu erfassen.

Dein erster Buchungssatz ist also die ursprüngliche Verbuchung der Rechnung. Normalerweise halt ohne den separaten Skontoertrag, sondern mit 100% des Erlöses.

Bei Bezahlung der Forderung mit Skonto würde man buchen

Bank 970,00 I Forderungen LuL 1.000,00
Skontoaufwand 25,00 I
USt 5,00 I

Du bekommst ja 3% = 30,00 weniger.

So ist das jedenfalls in Deutschland üblich. Da Du von 20% USt sprichst, geht es wohl um Österreich. Aber die Systematik dürfte nicht so viel anders sein.

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Falls es um die Frage geht, welche Daten in eine Steuererklärung zu übernehmen wären, kann man entweder den Informationsservice der Rentenstelle nutzen https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/ (und zwar die "Information über die Meldung an die Finanzverwaltung (Versichertenrente)") oder den Belegabruf über elster-online. Den relevanten Betrag selbst ausrechnen ist nicht ganz einfach.

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Vermutlich schlicht ein Einstieg in den SmallTalk. Über irgend etwas muss man ja reden, weil mit Fremden schweigen gar nicht so einfach ist bzw. soziale Interaktion per se ja nichts schlechtes.

Ich kann verstehen, dass Dich das nervt, aber es wird kaum zu ändern sein, dass die Frage gestellt wird. Ändern kannst Du nur Deine Einstellung dazu. Evtl. gelingt es Dir, Dich nicht davon triggern zu lassen, sondern tatsächlich jedesmal freundlich und vielleicht eher beiläufig zu antworten. Das braucht sicher etwas Übung und es wird Tage geben, da gelingt es nicht. Aber einen Versuch mag es wert sein, oder?

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Eine Anzeige, auch anonym, ist grundsätzlich immer möglich. Das FA wird ihr aber nur dann nachgehen, wenn möglichst sachdienliche Hinweise gegeben werden. Nur auf den Zuruf "guckt mal, da ist was faul" wird in der Regel nichts passieren, da die Kollegen sich auch nicht gerade langweilen.

das FA könnte ja mit wenigen Klicks prüfen

der feuchte Traum eines Betriebsprüfers oder Fahnders - aber das FA hat keinen Zugriff auf private Accounts

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Das die Steuer niedriger ausfällt, wenn Zusammenveranlagung angekreuzt wird, jedoch nur für einen der Beteiligten Einkünfte angegeben sind, ist recht logisch. Denn die Einkünfte des Ehepartners können somit nicht berücksichtigt werden und der Splittingtarif wirkt sich unzutreffend voll aus.

Wenn man die Zahllasten gegeneinander vergleichen will, muss man schon die Werte aus zwei Einzelveranlagungen mit dem Wert aus der Zusammenveranlagung vergleichen.

Es kann auch dann noch eine Zusammenveranlagung gewählt werden (aber dann bitte mit vollständigen Zahlen für beide Partner), wenn bereits einer die Einzelveranlagung gewählt hat. Es darf nur noch kein bestandskräftiger Bescheid vorliegen.

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Du markierst schlicht den Punkt "neue Steuernummer beantragen".

Musst natürlich die Angaben darüber, wo die Steuernummer und das Bundesland gefragt ist, frei lassen. Die machst Du erst bei den Angaben zur neuen Steuernummer.

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Die Rechnung sollte auf den Namen der Frau (Betriebsinhaberin) lauten. Wer bezahlt, ist erstmal zweitrangig.

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Wie alle anderen schon schrieben, gibt es igE/igL nur bei Lieferungen und für die sonstige Leistung gilt 13b.

Was aber sowohl bei Lieferungen wie auch bei sonstigen Leistungen zu beachten ist: sie sind beide in den ZM zu erklären.

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Die Summe der positiven Einkünfte ist das, was der Name sagt. Du nimmst sämtliche positiven Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten und addierst diese. Hierbei werden Gewinne und Verlust innerhalb einer Einkunftsart verrechnet (horizontaler Verlustausgleich), vgl. BMF v. 03.11.2016 (BStBl I S. 1187), Rz. 16. Ergibt sich innerhalb einer Einkunftsart ein negativer Saldo, so wird dieser in die Berechnung der Summe der positiven Einkünfte nicht einbezogen (kein vertikaler Verlustausgleich).

Die Summe der positiven Einkünfte wird zur Berechnung der Ermäßigung bei gewerblichen Einkünften nach § 35 EStG benötigt.

Das zu versteuernde Einkommen ist das finale Ergebnis in der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die ESt. Hierfür werden alle Einkünfte zusammengerechnet (inkl. vertikalem Verlustausgleich) = Summe der Einkünfte, dann ein evtl. Entlastungsbetrag abgezogen = GdE, danach werden evtl. vorhandene Verlustvorträge abgezogen sowie die Sonderausgaben und agB.

Die Summe der positiven Einkünfte ist also weder das, was im Steuerbescheid unter "Summe der Einkünfte" ausgewiesen ist, noch das "zu versteuernde Einkommen".

Hiervon zu unterscheiden ist übrigens die positive Summe der Einkünfte i.S.d. § 24a (Altersentlastungsbetrag). Zur Ermittlung dieser wird ein vertikaler Verlustausgleich aller übrigen Einkunftsarten neben denen aus nichtselbständiger Arbeit durchgeführt und sie werden nur in die Berechnung einbezogen, wenn der Saldo positiv ist.

Verwirrt? Wäre verständlich. Aber hieran wird deutlich, dass man präzise mit den Begriffen sein muss.

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Die Renovierungskosten würden bei einem Verkauf, der nach § 23 steuerpflichtig ist, nur einbezogen, wenn es sich um Herstellungskosten handelt, entweder weil etwas neues entsteht oder weil die Aufwendungen innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung den Betrag von 15 % der Anschaffungskosten übersteigen.

Bewohnst Du die Wohnung selbst, kannst Du renovieren, so teuer wie Du willst, Du kannst es nicht steuerlich geltend machen (mit Ausnahme § 35a). Vermietest Du, kannst Du die Kosten der Renovierung als Werbungskosten geltend machen. Bei einem Verkauf der Immobilien würden dennoch nur die AK/HK vom Kaufpreis abgezogen, allerdings hätten sich die Renovierungskosten hier anderweitig steuerlich ausgewirkt.

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Es ist tatsächlich so, dass nahezu jede Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG und damit die Inanspruchnahme der Lohnsteuerklasse II ausschließt. Nähere Informationen auch hier zu Frage, was unter einer solchen Haushaltsgemeinschaft zu verstehen ist https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2021/C-Anhaenge/Anhang-12a/anhang-12a.html

Das hier zitierte BFH-Urteil vom 28. Juni 2012, III R 26/10, BStBl II S. 815, sagt allerdings auch "An einer Haushaltsgemeinschaft mit einer in derselben Wohnung lebenden volljährigen Person fehlt es mithin grundsätzlich nur dann, wenn diese einen vollständig getrennten Haushalt führt ..." (Rz 19 cc)

Inwieweit bei einer "typischen" WG eine getrennte Haushaltsführung im Sinne dieser Rechtsmeinung bestehen kann, vermag ich aktuell leider nicht zu sagen. Vielleicht kann aber die Steuerberaterin dazu näheres ausführen.

Für die finale Steuerbelastung spielt die Lohnsteuerklasse ja keine Rolle, allerdings wäre dem Mitbewohner dann auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende verwehrt.

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Der Vorgang ist rein privater Natur und hat keinen Einfluss auf irgendwelche steuerlichen Bemessungsgrundlagen. Allenfalls käme (rein rechtstheoretisch) eine Schenkung in Höhe der nicht geforderten Zinsen in Betracht, aber da der Betrag relativ gering ist und die Ausleihdauer ebenfalls, kommt da nichts verwertbares bei raus.

Für die Umsatzsteuer hat das Ganze, wie Mungukun schon schrieb, keinerlei Bedeutung. Für die Einkommensteuer im Ergebnis ebenfalls nicht. Voraussetzung ist natürlich, dass die Kosten nicht in den betrieblichen Ausgaben auftauchen ;-)

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Wenn Du z. B. Miete von der Bank überweist. Dann mindert sich der Bankbestand. Mehr passiert in der Bilanz bei Aktiva und Passiva nicht. Der Saldo ist die Änderung im Kapital. (Die Miete ist Betriebsausgabe und mindert den Gewinn.)

Kaufst Du hingegen z. B. einen PC und bezahlst diesen per Bank, dann hast Du einen Aktiv-Tausch. Es ändert sich weder auf der Soll- noch auf der Habenseite per Saldo etwas. Die Buchung ist erfolgsneutral.

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