Du bekommst dein Geld was Du verdienst auf dein Konto.
Bist Du noch unter 25, bleibt Erwerbseinkommen für Kinder die Schüler, Azubi oder Stundent sind bzw.einen freiwilligen Dienst wie ein FSJ - machen bis auf Höhe der Minijobgrenze ohne Anrechung auf den Bedarf des Kindes.
Ist das Erwerbseinkommen höher, gelten darüber hinaus weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll.
Wohnst Du mit deinem Vater alleine, was muss an Warmmiete und was für den Abschlag für normalen Haushaltsstrom gezahlt werden ?
Bei 1000 Euro Bruttovergütung solltest Du mit Steuerklasse 1 um die 780 Euro Nettovergütung aufs Konto bekommen.
Bis auf Höhe der Minijobgrenze von derzeit 538 Euro sollte also nichts auf deinen Bedarf angerechnet werden.
Von 538 Euro Brutto bis zu 1000 Euro Brutto = 462 Euro kämen dann weitere 30 % Freibetrag = 138,60 Euro dazu.
Ein weiterer Freibetrag von 10 % käme von 1000 Euro bis 1200 Euro Brutto dazu.
Wenn Du also noch einen Minijob machst und da angenommen zusätzlich noch 500 Euro Brutto gleich Netto verdienst, käme das Bruttoeinkommen aus dem Minijob zu deiner Bruttovergütung dazu.
Damit würdest Du dann im Monat auf min. 1200 Euro Brutto kommen, könntest dann den max. Freibetrag bis zu 1200 Euro Brutto geltend machen und vom gesamten Nettoeinkommen abziehen, was dann bleibt wäre dein voraussichtliches anrechenbares Nettoeinkommen.
Also sollte die Rechnung mit Minijob dann etwa so aussehen.
Hättest dann angenommen mit dem Minijob im Monat 1500 Euro Brutto, würdest von der Ausbildung etwa 780 Euro und vom Nebenjob angenommen 500 Euro Brutto gleich Netto bekommen.
Solltest dann im Monat auf etwa 1280 Euro Netto kommen.
Erst einmal stünde dir der erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen von bis zu 538 Euro Brutto gleich Netto zu.
Dann kämen die schon genannten 30 % Freibetrag von 462 Euro = 138,60 Euro.
Dazu kommt dann noch der Freibetrag von 10 % ab 1000 Euro bis 1200 Euro Brutto = 20 Euro.
Der gesamte Freibetrag sollte dann bei um die 696,60 Euro liegen.
Von den etwa insgesamt 1280 Euro würde der Freibetrag von angenommen um die 696,60 Euro abgezogen und ergibt dann das voraussichtliche anrechenbare Nettoeinkommen von um die 583,40 Euro und dazu käme dann noch dein Kindergeld von 250 Euro, wenn Du noch unter 25 bist.
Dann solltest Du auf insgesamt um die 833,40 Euro an anrechenbarem Einkommen kommen.
Davon ginge dann ab 18 und unter 25 min.dein Regelbedarf für den Lebensunterhalt von derzeit 451 Euro ab und min.noch dein Kopfanteil von der Warmmiete.
Also Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom geteilt durch die Personen im Haushalt = Kopfanteil pro Person.
Es würde dann angenommen nach Abzug deines Regelbedarfs von 451 Euro noch etwa 382,40 Euro für deinen Kopfanteil der Warmmiete bleiben.
Wäre der Kopfanteil geringer und Du könntest deinen Bedarf aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken, würdest Du aus der BG - Bedarfsgemeinschaft deines Vaters fallen.
Was deinen Bedarf übersteigt, würde deinem Kindergeld zugerechnet, dieser nicht mehr benötigte Teil des Kindergeldes würde wieder zum Einkommen deines Vaters und entsprechend mindernd der SGB - ll Verordnungen auf seinen Bedarf angerechnet.
Hätte er kein Einkommen auf das er schon Freibeträge berücksichtigt bekommen würde, könnte er min. 30 Euro Versicherungspauschale absetzen.
Du müsstest dann deinem Vater unter Berücksichtigung des Teils vom Kindergeld welches Du zur eigenen Bedarfsdeckung noch benötigst entsprechend deine Anteile für Warmmiete, Haushaltsstrom, Essen usw.an deinen Vater zahlen.