Du bekommst dein Geld was Du verdienst auf dein Konto.

Bist Du noch unter 25, bleibt Erwerbseinkommen für Kinder die Schüler, Azubi oder Stundent sind bzw.einen freiwilligen Dienst wie ein FSJ - machen bis auf Höhe der Minijobgrenze ohne Anrechung auf den Bedarf des Kindes.

Ist das Erwerbseinkommen höher, gelten darüber hinaus weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll.

Wohnst Du mit deinem Vater alleine, was muss an Warmmiete und was für den Abschlag für normalen Haushaltsstrom gezahlt werden ?

Bei 1000 Euro Bruttovergütung solltest Du mit Steuerklasse 1 um die 780 Euro Nettovergütung aufs Konto bekommen.

Bis auf Höhe der Minijobgrenze von derzeit 538 Euro sollte also nichts auf deinen Bedarf angerechnet werden.

Von 538 Euro Brutto bis zu 1000 Euro Brutto = 462 Euro kämen dann weitere 30 % Freibetrag = 138,60 Euro dazu.

Ein weiterer Freibetrag von 10 % käme von 1000 Euro bis 1200 Euro Brutto dazu.

Wenn Du also noch einen Minijob machst und da angenommen zusätzlich noch 500 Euro Brutto gleich Netto verdienst, käme das Bruttoeinkommen aus dem Minijob zu deiner Bruttovergütung dazu.

Damit würdest Du dann im Monat auf min. 1200 Euro Brutto kommen, könntest dann den max. Freibetrag bis zu 1200 Euro Brutto geltend machen und vom gesamten Nettoeinkommen abziehen, was dann bleibt wäre dein voraussichtliches anrechenbares Nettoeinkommen.

Also sollte die Rechnung mit Minijob dann etwa so aussehen.

Hättest dann angenommen mit dem Minijob im Monat 1500 Euro Brutto, würdest von der Ausbildung etwa 780 Euro und vom Nebenjob angenommen 500 Euro Brutto gleich Netto bekommen.

Solltest dann im Monat auf etwa 1280 Euro Netto kommen.

Erst einmal stünde dir der erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen von bis zu 538 Euro Brutto gleich Netto zu.

Dann kämen die schon genannten 30 % Freibetrag von 462 Euro = 138,60 Euro.

Dazu kommt dann noch der Freibetrag von 10 % ab 1000 Euro bis 1200 Euro Brutto = 20 Euro.

Der gesamte Freibetrag sollte dann bei um die 696,60 Euro liegen.

Von den etwa insgesamt 1280 Euro würde der Freibetrag von angenommen um die 696,60 Euro abgezogen und ergibt dann das voraussichtliche anrechenbare Nettoeinkommen von um die 583,40 Euro und dazu käme dann noch dein Kindergeld von 250 Euro, wenn Du noch unter 25 bist.

Dann solltest Du auf insgesamt um die 833,40 Euro an anrechenbarem Einkommen kommen.

Davon ginge dann ab 18 und unter 25 min.dein Regelbedarf für den Lebensunterhalt von derzeit 451 Euro ab und min.noch dein Kopfanteil von der Warmmiete.

Also Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom geteilt durch die Personen im Haushalt = Kopfanteil pro Person.

Es würde dann angenommen nach Abzug deines Regelbedarfs von 451 Euro noch etwa 382,40 Euro für deinen Kopfanteil der Warmmiete bleiben.

Wäre der Kopfanteil geringer und Du könntest deinen Bedarf aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken, würdest Du aus der BG - Bedarfsgemeinschaft deines Vaters fallen.

Was deinen Bedarf übersteigt, würde deinem Kindergeld zugerechnet, dieser nicht mehr benötigte Teil des Kindergeldes würde wieder zum Einkommen deines Vaters und entsprechend mindernd der SGB - ll Verordnungen auf seinen Bedarf angerechnet.

Hätte er kein Einkommen auf das er schon Freibeträge berücksichtigt bekommen würde, könnte er min. 30 Euro Versicherungspauschale absetzen.

Du müsstest dann deinem Vater unter Berücksichtigung des Teils vom Kindergeld welches Du zur eigenen Bedarfsdeckung noch benötigst entsprechend deine Anteile für Warmmiete, Haushaltsstrom, Essen usw.an deinen Vater zahlen.

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Wenn dir ab 1. Mai ALG - 1 zusteht und Du schon deinen Bewilligungsbescheid erhalten hast, wirst Du Ende Mai deine Leistungen rückwirkend für den Mai erhalten.

Würdest Du ab Dienstag wieder arbeiten, käme es erst einmal darauf an ob Du da 15 oder mehr Stunden in der Woche arbeiten würdest oder nicht.

Ab 15 oder mehr Stunden in der Woche würdest Du nicht mehr als arbeitslos gelten, also der Anspruch auf ALG - 1 würde ruhen, bis zum Tag vor Arbeitsbeginn laut Arbeitsvertrag stünde dir anteilig dein ALG - 1 für Mai zu.

Bei unter 15 Stunden die Woche würdest Du weiterhin als arbeitslos gelten, im Monat blieben vom Nettoeinkommen ohne Anrechnung auf deinen Bedarf 165 Euro Freibetrag, der Rest würde dir vom ALG - 1 abgezogen.

Was bekommst Du denn für einen vollen Monat an ALG - 1 gezahlt, müsstest Du ja wissen, wenn Du deinen Bewilligungsbescheid schon erhalten hast ?

Also Tagesatz laut Bescheid x 30 Tage pro Monat = voller Anspruch für einen Monat.

Für das Wohngeld ist ein zuschussfähiges Mindesteinkommen erforderlich.

Nach Zahlung deiner Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom, solltest Du noch min.um die 80 % vom derzeitigen Regelbedarf für den Lebensunterhalt nach dem SGB - ll unter Bürgergeld vom Jobcenter von 563 Euro zur Verfügung haben.

Also derzeit dann min.noch um die 450 Euro, nach Zahlung deiner Warmmiete.

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Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter stellen und die Kostenübernahme für eigenen angemessenen Wohnraum beantragen.

Wenn der Partner auch der Kindsvater ist, dann würdet ihr automatisch eine BG - Bedarfsgemeinschaft in der neuen Wohnung bilden.

Was würde denn die Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom kosten, hast Du vorher Erwerbseinkommen erzielt, wenn ja von wann bis wann und wie viel, also monatlich und was hat der Partner an Brutto und Nettoeinkommen ?

Denn das wird dann unter Berücksichtigung von Freibeträgen auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll auf euren Gesamtbedarf angerechnet.

Das passiert dann auch entsprechend der SGB - ll Verordnungen mit deinem Elterngeld und das Kindergeld ist dann nach der Geburt des Kindes vorrangig anrechenbares Einkommen des Kindes und wird entsprechend mindernd auf den Bedarf des Kindes angerechnet.

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Sie können unter sich vereinbaren was sie möchten, sobald die Frau auf Sozialleistungen angewiesen wäre, würde der Vertrag hinfällig sein.

Dann wäre Unterhalt nach dem bereinigten Nettoeinkommen nach der Düsseldorfer Tabelle fällig.

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Wenn Du nicht mehr im Haushalt deiner Eltern lebst, min.schon 25 bist und schon eine abgeschlossene Berufsausbildung hast, hat das Einkommen und Vermögen der Eltern keinen Einfluss auf einen möglichen Anspruch auf Bürgergeld vom Jobcenter.

Demnach müsstest Du da auch keine Angaben machen, geht ja aber auch aus dem Antrag hervor, denn darin wird nach weiteren Personen gefragt, wenn Du also nicht mehr bei den Eltern lebst, musst Du da auch keine Angaben machen.

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Es kann bei einem Erstantrag zu Verzögerungen kommen.

Dann gibt es nach Bearbeitung und Bewilligung eine Nachzahlung von bereits zustehenden Leistungen.

Die dann folgenden laufenden Leistungen werden rechtzeitig so angewiesen, dass sie dem Kunden spätestens am letzten Bankarbeitstag des alten, dann in Voraus für den Folgemonat auf dem Konto zur Verfügung stehen.

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Ein möglicher BAB - Anspruch hat nichts mit einer vorherigen Beschäftigung zu tun !

Der Anspruch kann in einer betrieblichen Erstausbildung bestehen, da kommt es auf das Einkommen der Eltern und die eigene Vergütung in der Ausbildung an.

Einen kostenlosen BAB - Rechner findest Du im Internet.

Wenn Du BAB - bekommen würdest, oder auch nur dem Grunde nach Anspruch darauf hättest, bist Du von Wohngeld ausgeschlossen.

Dem Grunde nach Anspruch haben bedeutet, man bekäme kein BAB - oder Bafög - je nach Art der Ausbildung, weil das Einkommen der Eltern oder die eigene Vergütung zu hoch wären und auch dann würde man von Wohngeld ausgeschlossen sein.

Außerdem muss man für das Wohngeld schon Mieter oder Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum sein und über ein zuschussfähiges Mindesteinkommen verfügen.

Man müsste also soviel eigenes Einkommen haben, dass man nach der Zahlung der Warmmiete min.noch 80 % vom Regelbedarf für den Lebensunterhalt nach dem SGB - ll unter Bürgergeld vom Jobcenter zur Verfügung hat.

Derzeit wären das bei einem Single 563 Euro Regelbedarf, bei min. 80 % nach Zahlung der Warmmiete müsste man also noch min.um die 450 Euro zur Verfügung haben.

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Für das Wohngeld wäre ein zuschussfähiges Mindesteinkommen erforderlich.

Also käme es darauf an was Du dann an ALG - 1 bekommen würdest.

Warum arbeitet deine Frau nicht mehr ?

Um das zuschussfähige Mindesteinkommen für Wohngeld zu erreichen, müsstet ihr soviel eigenes Einkommen haben, dass nach Zahlung der Warmmiete noch min. 80 % vom Regelbedarf für den Lebensunterhalt nach dem SGB - ll unter Bürgergeld vom Jobcenter zur Verfügung stehen würde.

Derzeit läge der Regelbedarf für den Lebensunterhalt bei euch pro Person bei jeweils 506 Euro = 1012 Euro.

Bei min. 80 % müsstet ihr also nach Zahlung der Warmmiete noch um die 800 Euro zur Verfügung haben, damit ihr das zuschussfähige Mindesteinkommen für Wohngeld erreichen würdet.

Ist die Warmmiete beim Bürgergeld nicht angemessen, müssen die Jobcenter diese zunächst für 1 Jahr anerkannt und bei Bedarf voll übernehmen.

Danach kann es eine schriftliche Aufforderung zur Kostensenkung geben, dann müsste das Jobcenter im Regelfall noch einmal für bis zu weiteren 6 Monaten anerkennen und bei Bedarf zahlen.

Könnt ihr die ernsthafte Suche nach einer angemessenen Wohnung belegen, müsste diese auch noch länger anerkannt und bei Bedarf übernommen werden.

Im übrigen gilt beim Jobcenter die sogenannte Bruttokaltmiete, also Grundmiete + kalte Nebenkosten, der Abschlag für Heizkosten kommt da in tatsächlicher Höhe noch dazu, solange dieser als angemessen gilt.

Wenn Du diesen Betrag also aus dem Internet hast, handelt es sich um die Bruttokaltmiete und nicht um die Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Wenn ihr nicht ausziehen wollt und bei Unangemessenheit der KDU - Kosten der Unterkunft den übersteigenden Betrag aus dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt oder eigenem Einkommen selber zuzahlen könnt, müsst ihr auch nicht zwingend in eine andere angemessene Wohnung ziehen, falls das überhaupt möglich wäre.

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Wenn die Voraussetzungen für das Kindergeld ab der Vollendung des 18 und unter 25 Lebensjahres erfüllt ist, kann das Kind das Kindergeld auch selber erhalten.

Es muss eine eigene Meldeanschrift haben und darf von den Eltern keinen Unterhalt von min.dem Kindergeld erhalten.

Beim Kindergeld gibt es schon seit 2012 keine Einkommensgrenze mehr, daran kann ein möglicher Anspruch auf Kindergeld also nicht mehr scheitern.

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Wenn Du unter 25 im Haushalt deiner Eltern lebst, bildest Du mit ihnen automatisch eine BG - Bedarfsgemeinschaft, wenn Du deinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kannst.

Du könntest dann nur gemeinsam mit deinen Eltern einen Anspruch haben, wenn sie mit ihrem anrechenbaren Einkommen oder Vermögen den Gesamtbedarf der Familie nicht decken könnten.

Aber selbst wenn das der Fall wäre, müsste ein evtl.vorrangiger Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde geprüft werden, ggf.auch auf Kinderzuschlag von der Agentur für Arbeit.

Wenn Du noch keine 23 bist, kannst Du über die Krankenkasse eines Elternteils kostenlos in der Familienversicherung mitversichert werden, wenn es in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert und nicht privat versichert ist.

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Die 4 Monate Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gelten nur dann, wenn man innerhalb dieser Frist auch tatsächlich eine Ausbildung oder Studium beginnt.

Wenn Du ab der Vollendung des 18 Lebensjahres erst einmal gar nicht vor hast eine Ausbildung oder Studium zu beginnen, sondern erst einmal Geld verdienen möchtest, besteht in dieser Zeit auch kein Anspruch auf Kindergeld.

Du könntest dich natürlich z.B.bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend melden, aber alleine das bringt dir nichts, wenn Du nicht auf der ernsthaften Suche nach einer Ausbildung oder Studium bist und das auch in regelmäßigen Abständen mit entsprechenden Nachweisen belegen kannst.

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Wenn Du Leistungen nach dem SGB - Xll vom Sozialamt bekommst, deine Eltern aber keine Sozialleistungen beziehen, sie das Kindergeld für dich bekommen und sie dir einen Teil davon auf die Hand geben, wird das Sozialamt wohl kaum nachweisen können das sie dir vom Kindergeld etwas geben und nicht vollständig für deine Bedürfnisse einsetzen.

Die Einzahlung kann ja auch von deiner Rente erfolgen.

Solange Du es nicht direkt auf dein Konto bekommst, sollte es schwer werden dir da etwas nachzuweisen.

In Zukunft würde ich entsprechend weniger von deiner Rente abheben, wenn Du dann vom anteiligen Kindergeld was Du von den Eltern bekommst dann eh wieder etwas einzahlst, damit wäre dein Problem auch gelöst.

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Wenn Du eigene Gegenstände ohne Gewinn verkaufst, ist das eine Vermögensumwandlung und kein anrechenbares Einkommen.

Vermögen bleibt dann ab dem zweiten Jahr Bürgergeldbezug bis zu 15.000 Euro ohne Berücksichtigung.

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Wenn Du den WBA - noch im Bewilligungszeitraum beim Jobcenter eingereicht hast und weiterhin Anspruch auf Leistungen besteht, werden nach der Bearbeitung und Bewilligung bereits fällige Leistungen zur Anweisung gebracht.

Ab da sollte es dann im Regelfall nicht länger als 3 bis 5 Werktage bzw. Bankarbeitstage dauern, bevor die Leistungen auf dem Konto sind.

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Beim ALG - 1 von der Agentur für Arbeit ist das kein Problem, da es sich nicht um Erwerbseinkommen handelt.

Werden aber Sozialleistungen wie Bürgergeld vom Jobcenter oder Sozialamt bezogen, sind Gewinne unaufgefordert zu melden und entsprechende Nachweise in Kopie zu erbringen.

Diese Gewinne würden dann als sonstiges Einkommen entsprechend mindernd angerechnet.

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Wenn Du dich eh melden musst, würde ich auch gleich einen schriftlichen formlosen Antrag auf Ortsabwesenheit stellen, auch wenn Du noch nicht im Leistungsbezug bist.

Darin solltest Du angeben von wann bis wann und auch, dass Du diesen schon im Leistungsbezug vom Sozialamt gebucht hast, einen möglichen vorhandenen Nachweis in Kopie würde ich auch einreichen.

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Entweder bekommt man Wohngeld von der Wohngeldbehörde oder Bürgergeld vom Jobcenter, sind verschiedene Leistungen und Voraussetzungen und beides zusammen schließt sich aus.

Wohngeld wäre eine vorrangige Sozialleistung.

Wenn das beim Finanzamt gemeldet werden muss, dann bekommen sie das natürlich auch mit.

Man hat zwar in beiden Fällen ein sogenanntes Schonvermögen und mit dem kann man machen was man möchte, auch z.B.in Aktien investieren, muss man auch erst einmal nicht melden.

Sollten aber Gewinne erzielt werden, sind diese unaufgefordert zu melden und entsprechende Nachweise in Kopie zu erbringen, dass trifft zumindest auf Bürgergeld vom Jobcenter zu, wäre dann je nach Höhe des Gewinns anrechenbares Einkommen und könnte den Leistungsanspruch verringern.

Beim Wohngeld sollte es erst dann relevant werden, wenn sich das Einkommen durch den Gewinn aus den Aktien im Bewilligungszeitraum um min. 15 % erhöht, dann müsste man es unter Umständen gleich melden und nachweisen.

Sonst erst bei Antrag auf Weiterzahlung und dann sollte es als Vermögen zählen und wäre nicht relevant, solange man als Antragsteller nicht mehr als bis zu 60.000 Euro an Vermögen hat.

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Wenn er nicht min. Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zahlt, dann gibt es auch nichts was er vom Betrag in der Düsseldorfer Tabelle in Abzug bringen kann, also bei minderjährigen Kindern im Regelfall das hälftigen Kindergeld.

Ihm steht also selbst dann nicht die Hälfte vom Kindergeld zu, wenn er Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen würde, dann könnte er nur das hälftige Kindergeld vom Betrag in der Tabelle abziehen und das würde dann den Zahlbetrag ergeben.

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Wenn wird dein Einkommen auf deinen Bedarf angerechnet.

Kinder unter 25 Jahren die Schüler, Azubi oder Stundent sind bzw.einen freiwilligen Dienst wie ein FSJ - machen, dürfen seit Juli 2023 im Monat bis auf Höhe der Minijobgrenze verdienen, ohne das es auf ihren Bedarf angerechnet wird.

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