Pacta sunt servanda - Verträge muss man einhalten!Wer Rechte beansprucht, muss auch Pflichten erfüllen.
Verträge wären völlig überflüssig, wenn sie einseitig geändert oder aufgehoben werden könnten.
Du schreibst:
leider verstehe ich mich nicht mehr so gut mit meinem Vermieter (Hauptmieter)
Das kann passieren. Deshalb gibt es auch kein Gesetz, das dich lebenslang an den Vertrag binden kann.
Wenn du deine Entscheidung inzwischen bereust, hast du die Möglichkeit den Untermietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Mietrecht auch wieder zu kündigen.
Da schwindende Sympathie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht erfüllt, bleibt nur die ordentliche Kündigung des Untermietvertrags.
ich habe ihn natürlich die miete für Juni nicht bezahlt und ich will das auch nicht zahlen !
Das ist natürlich unzulässig und gilt rechtlich als Mietschulden.
Ich will miete nicht für Juni nicht zahle, weil ich bin mir sicher, dass ich der Kaution nicht mehr bekomme,
Bei der Mietkaution handelt es sich um eine Sicherheitsleistung, die den Vermieter im Schadensfall davor schützen soll komplett auf den Kosten sitzenzubleiben.
Aber auch dies wurde in dem Untermietvertrag hinreichend beschrieben und vereinbart.
§ 3 Kaution
Die Kaution erhält der Untermieter spätestens nach _____ Wochen nach Beendigung des Untermietvertrags zurück, sofern vom Untermieter sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag erfüllt wurden. Anderenfalls ist der Hauptmieter zur Einbehaltung eines Teils der Kaution berechtigt. Gründe können sein: ausstehende Mietzahlungen, vom Untermieter verursachte Schäden am Objekt und ähnliches
Ein „Abwohnen“ der Kaution durch den Untermieter ist nicht möglich.
Eine Mustervorlage, die ich für eine Vorlage deines Untermietvertrags halte, findest du hier:
https://www.wg-kompass.de/untermietvertrag-mustervorlage-word-pdf.pdf
§ 7 Kündigung
Untermieter: Abweichend hiervon gilt für den Untermieter die Regelung, dass er bis zum dritten Werktag des Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen kann. Der Zugang der schriftlichen Kündigung ist hier maßgebend.
Nach dieser Bestimmung müsstest du noch bis einschließlich September Miete zahlen. Vorausgesetzt du dein Vermieter hat bis spätestens dem 3.07.2024 deine Kündigung auf dem Tisch.
Er hat mir gesagt, dass ich die 2 Kautionen nicht mehr bekommen werde
er sagte zu mir dass gesetzlich 3 Monate Frist gibt’s, und wenn ich jetzt mit 2 Wochen Frist kündige, dann wird er vor Gericht gehen.
Solche Sprüche sind erfahrungsgemäß ein Indiz dafür, dass dem Vermieter die Zusammenhänge der Gesetzgebung auch nicht ganz klar zu scheinen sein.
Wenn eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig ist, kann er weniger lange Kündigungsfrist nur unwirksam sein, oder?
Über ein gerichtliches Mahn- und Vollstreckungsverfahren kann der Vermieter die nicht erbrachten Mietzahlungen versuchen, zivilrechtlich beizutreiben.
Meine persönliche Meinung ist Folgende:
Aufgrund der aktuellen Wohnungsknappheit sollte es eigentlich kein Problem sein, einen anderen Untermieter zu finden. An einem gespannten Verhältnis in der eigenen Bude kann der Untervermieter auch kein Interesse haben.
Für fehlende Sympathie und Unwillen beim Bezahlen ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wenig Spielraum.
Die einzige Möglichkeit früher aus dem Untermietvertrag zu kommen sehe ich leider nur in einer einvernehmlichen Lösung. Zum Beispiel durch einen Aufhebungsvertrag.
Tipp: Mangels juristischer Kenntnisse kommt es nicht selten bei Handlungen oder Unterlassungen, die sich nicht mit der Rechtsprechung vereinbaren lassen.
Ob das hier der Fall ist, weiß ich nicht. Nachfolgend siehst du ein paar Beispiele.
Hat dir dein Untervermieter Kopien der folgenden Schreiben übergeben?
Bei privaten Untermietverträgen kommt es häufiger zu Pflichtverletzungen des Untervermieters.
DER UNTERMIETVERTRAG§ 1 Die Mietsache
Diese Räume werden vom Hauptmieter an den Untermieter untervermietet. Die schriftliche Zustimmung des Vermieters liegt dem Hauptmieter vor. Eine Kopie dieses Schreibens hat der Untermieter vom Hauptmieter erhalten.
§ 5 Bezugnahme auf den Hauptmietvertrag
Die sich aus dem Hauptmietvertrag ergebenden Rechte und Pflichten gelten auch für den Untermietvertrag, soweit mit diesem Vertrag nicht Gegenteiliges vereinbart wird. Der Hauptmietvertrag wird Bestandteil dieses Vertrages. Der Untermieter erhält eine Kopie des Hauptmietvertrages.
https://www.wg-kompass.de/untermietvertrag-mustervorlage-word-pdf.pdf
Anlagepflicht bei einer BankDas Gesetz verpflichtet gemäß § 551 I BGB jeden Vermieter, also auch den Untervermieter, die Kaution bei einem Bankinstitut auf ein gesondert einzurichtendes Mietkautionsskonto einzubezahlen. Die Bank muss über den Zweck des einzulegenden Geldbetrages informiert sein. Nur dann kann das Konto als Mietkautionskonto bezeichnet und geführt werden.
Die Kaution muss grundsätzlich bei einem Kreditinstitut angelegt werden. Das Konto muss nicht notwendigerweise ein Sparbuch sein.
Trennung Privat- und KautionskontoDer Untervermieter muss dieses Konto getrennt von seinen sonstigen Konten führen. Auf diesem Konto dürfen sich keine anderen Einzahlungen als Kautionen befinden. Damit stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Kaution auch im Fall der Insolvenz des Vermieters dem Untermieter zur Verfügung steht. Ein Kautionskonto gilt als insolvenzsichere Anlageform.
Keine Aufbewahrung in barKeinesfalls darf der Untervermieter den ihm als Kaution überlassenen Geldbetrag in bar verwahren. Er muss ihn – insolvenzsicher – anlegen.
Weitere Informationen findest du hier:
https://www.mietrecht.org/untervermietung/kaution-untervermietung/#google_vignette
Die weitverbreitete Annahme, dass die Bestimmungen nicht für die private Untervermietung gilt leider falsch.
Weißt du genau, wie deine Mietkaution behandelt wurde?
Bei der Untervermietung handelt es sich um ein sog. Passiv-Einkommen., dass selbstverständlich auch in der Einkommensteuererklärung angegeben werden muss. Ob dieses Einkommen steuerfrei bleibt, entscheidet alleine das Finanzamt. Es geht halt ums Prinzip.
Nach Möglichkeit solltest du versuchen zu prüfen, ob es in deiner Sache solche unzulässigen Sachen gibt.
Die Chancen sind nicht schlecht und schaden wird es dir auch nicht.
Tipp:
Du solltest jetzt auf jeden Fall die Juni-Miete bezahlen.
Wichtig zu wissen:
Was ganz schlecht ist, sind Drohungen, die nicht umgesetzt werden!
Es wird immer gleich mit Anwalt und Anzeigen gedroht. Das der Gläubiger dabei in finanzielle Vorleistung gehen muss wird vielen erst später klar.
Viel besser ist es strategisch vorzugehen und im besten Fall eine WIN-WIN-Situation für beide Seiten zu haben.
Denn unschuldig an der Sache bist ganz klar nicht.
Du schreibst:
in Internet habe ich gelesen, dass manchmal 3 monaten ist und manchmal 2 wochen ist ?
Die unterschiedlichen Kündigungsfristen hängen maßgeblich davon ab, ob der/die Räume möbliert untervermietet wurden.
In der Regel gilt bei einer Untervermietung eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Wurde ein oder mehrere Zimmer möbliert untervermietet, kann der Untermietvertrag innerhalb von 14 Tagen vom Hauptmieter bzw. vom Untermieter gekündigt werden. Die Kündigung des Untermietvertrags ist stets schriftlich zu erklären.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/untermieter_kuendigen#:~:text=In%20der%20Regel%20gilt%20bei,ist%20stets%20schriftlich%20zu%20erkl%C3%A4ren.
Hinweis:
Die hier gemachten Aussagen können natürlich nur allgemeine Orientierungshilfe sein.
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