Ich bin dagegen.

Aufgrund von ihrer Unumkehrbarkeit und der Tatsache, dass es trotz sorgfältiger Arbeit der Justitz in allen Ländern der Welt auch immer wieder falsche Urteile gibt, bin ich moralisch gesehen ein absoluter Gegner davon. Für manche Menschen, hat die Aussicht auf eine lange Haftsrafe auch mehr absteckende Wirkung als die Aussicht auf ihren eigenen Tod. Rechtlich erübrigt sich diese Frage, da die Todesstrafe aus verfassungsrechtlicher Hinsicht unzulässig wäre. Nach Artikel 102 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepunlik Deutschland (BRD), ist die Todesstrafe explizit abgeschafft. Sie würde zudem auch gegen das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversertheit nach Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach der Auffassung der allermeisten auf das Verfassungsrecht spezialisierten Juristen auch gegen die unantastbare Würde des Menschen nach Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen. Sie wären auch unvereinbar mit vergleichbaren Grundrechten, welche uns die europäische Union (EU) zusichert.

Mfg

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Nein, das ist nicht erlaubt. Wenn vor Ort der Tod festgestellt wird, dann ist ein Bestatter für den Verstorbenen zuständig.

Mfg

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Nein, beides gibt es (aktuell) nicht. Beides sind bislang reine Überlegungen von der EU- Kommission, welche eine Überarbeitung von der EU- Führerscheinrichtlinie plant und im Zuge dessen auch insbesondere für Fahranfänger neue Regelungen erwägt. Ich glaube nicht, dass das so kommen wird.

Mfg

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Man darf und muss sogar vorsichtig bei Rot über die Haltelinie fahren, wenn sich von hinten ein Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem blauen Blinklicht und Folgetonhorn annähert und man auf andere Weise nicht Platz schaffen kann. §38 der Straßenverkehrsordnung (StVO), regelt die Benutzung von Sondersignalen und schreibt vor, dass die anderen Verkehrsteilnehmer einem Einsatzfahrzeug mit Sondersignal sofort freie Bahn schaffen müssen!. Sofort bedeutet wortwörtlich SOFORT und nicht erst dann, wenn in diesem Fall die Ampel auf grün umgeschaltet hat. Man darf, sofern dies zum Platz schaffen erforderlich ist, auch selber Verkehrsordnungswidrigkeiten begehen, dabei jedoch keine anderen Verkehrsteilnehmer in Gefahr bringen. Das bedeutet, dass man dabei immer die notwendige Vorsicht walten lassen muss und langsam über die Haltelinie soweit zum Platz schaffen möglich in den Kreuzungsbereich einfährt, wenn man sich zuvor davon überzeugt hat, dass der Querverkehr das Einsatzfahrzeug wahrgenommen hat und angehalten hat. Nicht alle Einsatzfahrzeuge, verfügen über Lautsprecherdurchsagen und diese, haben auch keinerlei rechtliche Relevanz, zumindest nicht, wenn es sich um Feuerwehr und Rettungsdienst handelt. Bei der Polizei, wäre dies ggf. der Fall, da man als Verkehrsteilnehmer den Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten laut StVO Folge zu leisten hat.

Mfg

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Diese Frage ist tatsächlich komplizierter, als sie einem als fachfremde Person zunächst erscheinen mag. Ich habe tatsächlich mal im Rettungsdienst gearbeitet.

Zunächst sei gesagt, dass es im Rettungsdienst unterschiedliche Berufsbilder-/ Qualifikationen mit jeweils unterschiedlicher Ausbildungsdauer, mit unterschiedlichen Ausbildungsinhalten, mit unterschiedlichen notfallmedizinischen Befugnissen-/ Kompetenzen und dementsprechend auch mit unterschiedlichen Aufgaben gibt. Der Rettungsdienst als solcher, ist dann nocheinmal in die zwei Teilbereiche Notfallrettung und qualifizierter Krankentransport gegliedert. Während sich die Notfallrettung mit der notfallmedizinischen Erstversorgung, Herstellung der Transportfähigkeit und dem anschließenden Transport in ein geeignetes Krankenhaus von Notfallpatienten befasst, hat der qualifizierte Krankentransport die Aufgabe, Patientinnen und Patienten, welche keine (akuten) Notfallpatienten sind, die jedoch aufgrund ihres Gesundheitszustandes einer medizinisch- fachlichen Betreuung und/ oder der Ausstattung des Fahrzeuges bedürfen, unter fachgerechter Betreuung zu befördern und bei einer akuten Verschlechterung ihres Zustandes die notwendigen Maßnahmen einzuleiten. In der Notfallrettung, kommen Rettungswagen (RTW) als primäre Notfallrettungsmittel und bei Bedarf einer notärztlichen Behandlung ergänzend Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF) zum Einsatz. Im qualifizierten Krankentransport, werden die Patientinnen und Patienten mit Krankentransportwagen (KTW) befördert. Diese sind meist baulich kleiner und verfügen über weniger Ausstattung.

Was die Qualifikationen des nichtärztlichen Rettungsfachpersonals betrifft, so gibt es folgende:

1.) Rettungshelfer. Dieser ist landesrechtlich geregelt und hat in den meisten Bundesländern eine Ausbildungsdauer von insgesamt 320 Stunden bestehend aus 160 Stunden Lehrgang mit schriftlicher und praktischer Prüfung und 160 Stunden Praktikum. Rettungshelfer, werden im qualifizierten Krankentransport als zweite Personen, d.h. als Assistenzpersonen und zugleich auch als Fahrer eingesetzt. In der Notfallrettung, erfolgt mit dieser Qualifikation hingegen kein Einsatz mehr.

2.) Rettungssanitäter. Dieser, absolviert bundesweit insgesamt mindestens 520 Stunden an Ausbildung. Die Aufteilung der Stunden auf die einzelnen Module, kann sich je nach Bundesland ggf. unterscheiden. Im Wesentlichen, besteht die Ausbildung allerdings immer aus einem Rettungssanitäter- Grundlehrgang mit i.d.R. abschließender Prüfung zum Rettungshelfer, einem Krankenhauspraktikum, einem Praktikum im Rettungsdienst an einer genehmigten Lehrrettungswache und aus einem Rettungssanitäter- Abschluss-/ Prüfungslehrgang mit der Abschlussprüfung zum Rettungssanitäter. Rettungssanitäter, kommen in allen Bundesländern in der Notfallrettung auf Rettungswagen als zweite Personen, d.h. als Assistenzperson des medizinisch verantwortlichen Notfallsanitäters und zugleich auch als Fahrer zum Einsatz. Im qualifizierten Krankentransport, sind sie hingegen eigenverantwortlich tätig und für die Patientenbetreuung zuständig.

3.) Rettungsassistent. Wird seit 2015 nicht mehr neu ausgebildet. Hatte eine insgesamt zweijährige Berufsausbildung mit staatlicher Prüfung absolviert und kam als verantwortlicher Transportführer auf Rettungswagen zum Einsatz.

4.) Notfallsanitäter. Dreijährige Berufsausbildung mit abschließender, insgesamt zehnteiliger staatlicher Prüfung. Kommt entsprechend des in §4 Notfallsanitätergesetz (NotSanG) definierten Ausbildungszieles in der Notfallrettung als verantwortlicher Transportführer auf Rettungswagen zum Einsatz und versorgt und betreut eigenverantwortlich Notfallpatienten. Bei Einsätzen, an denen ein Notarzt beteiligt ist, ist er nach dessen Eintreffen die unmittelbare Assistenzperson des Notarztes und führt ärztlich veranlasste Maßnahmen eigenständig durch. Rettungsassistenten, konnten bis Ende letzten Jahres über eine staatliche Ergänzungsprüfung und ggf. eine vorherige weitere Ausbildung oder alternativ über die staatliche Prüfung, gemeint ist die staatliche Vollprüfung, die neue Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter/in" erlangen.

Wie sieht nun der Arbeitsalltag aus?!:

Jenachdem, mit welcher der oben aufgeführten Qualifikationen und ob man in der Notfallrettung oder im qualifizierten Krankentransport tätig ist, "leicht" unterschiedlich. Zu Beginn eines Dienstes, wird sich zunächst umgezogen. Anschließend, erfolgt der Fahrzeugcheck, bei welchem die Ausstattung des jeweiligen Rettungsmittels auf Vollständigkeit und auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüft wird. Anschließend, meldet man sich bei der Leitstelle dann einsatzbereit oder man ist es bereits und wartet auf den ersten Einsatz des Dienstes. Wie viele Einsätze man pro Dienst so hat, dass ist abhängig vom Arbeitsort sehr unterschiedlich. Es gibt Rettungswachen, in der Regel in der Stadt, wo man wirklich den gesamten Dienst über von Einsatz zu Einsatz fährt und es gibt solche, da hat man zwischen den Einsätzen immer mal wieder eine (längere) Pause. Nach Infektionstransporten, muss das Fahrzeug innen komplett desinfiziert werden und das Desinfektionsmittel eine gewisse Zeit lang einwirken. Einmal in der Woche, erfolgt dies zudem als sogenannte Regeldesinfektion, ohne dass zuvor ein Infektionstransport stattgefunden hat. In den Zeiträumen, in denen man keine Einsätze hat, sind häufig die sogenannten Wachaufgaben zu erledigen. Dies ist im Prinzip Haushalt wie Putzen der Aufenthaltsräume und der Fahrzeughalle, die Spülmaschine machen und dergleichen, denn die allerwenigsten Rettungsdienste, beschäftigen hierfür eine Reinigungsfirma. Wenn man an einer Lehrrettungswache beschäftigt ist, das ist eine Rettungswache, an welcher neues Rettungsdienstpersonal ausgebildet wird und die hierfür über bestimmte Voraussetzungen verfügen muss, dann macht man während der einsatzfreien Zeiträume mit den Auszubildenden auch noch praktische Übungen oder man bespricht theoretische Themen.

Mfg

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Sofern sie die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, haben sie auch ein Wahlrecht. Der Unterschied besteht jedoch darin, dass im Ausland lebende Staatsbürger nicht mehr automatisch eine Wahlbenachrichtung erhalten. Sie müssen sich, wenn sie an Wahlen teilnehmen möchten, aktiv im Wählerverzeichnis eintragen lassen.

Mfg

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Der Patient lehnt eine medizinisch angebrachte Maßnahme, in diesem Fall beispielhaft eine Messung des Blutzuckers ab. Dies ist sein gutes Recht, sofern er bei Bewusstsein und gegenwärtig einwilligungsfähig ist. Einwilligungsfähigkeit setzt in der Regel die Volljährigkeit des Patienten voraus, kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe allerdings unter Umständen auch schon bei Minderjährigen ab deren 15./16. Lebensjahr bestehen. Grundsätzlich setzt Einwilligungsfähigkeit voraus, dass der Patient zur eigenen Person, zu Ort, Zeit und Situation voll orientiert ist. Lehnt er unter diesen Umständen eine Behandlung ab, ist dies sein gutes Recht und eine Behandlung gegen seinen Willen stellt eine Straftat dar. Um sich selber rechtlich abzusichern, sollte man immer ordentlich im Protokoll dokumentieren, wenn der Patient eine Maßnahme abgelehnt hat und auch, dass er gegenwärtig einwilligungsfähig ist. Wer sich noch mehr absichern möchte, der sollte den Patienten unterschreiben lassen, dass er die jeweilige Maßnahme verweigert hat. Rechtskräftig ist die Verweigerung allerdings auch rein mündlich!. Lehnt der Patient die Unterschrift ab, sollte auch dies dokumentiert werden. Wenn ihm aus der Verweigerung und dem folglichen Unterbleiben der Maßnahme ein gesundheitlicher Folgeschäden resultiert, dann ist er selber schuld und hat demzufolge auch keinen Anspruch auf Schadenersatz. Wichtig ist allerdings immer eine sauber geführte Dokumentation aus welcher hervorgeht, dass man dem Patienten die Maßnahme angeboten hatte und dieser sie rechtskräftig verweigert hat.

Mfg

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Davon abgesehen, dass dies äußerst unwahrscheinlich ist, sind die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) niedergeschriebenen Grundsätze durch die sogenannte "Ewigkeitsklausel" nach Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes vor einer Verfassungsänderung geschützt. Artikel 20 GG legt fest, dass die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat (ein Staat, der sich aus mehreren Ländern, Bundesländern, zusammensetzt), ist und das die Länder an der Gesetzgebung des Bundes mitwirken. Ebenso ist darin geregelt, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und von diesem in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt wird. Nicht geregelt ist darin allerdings, wie oft Wahlen stattfinden. Dies regelt ein anderer Artikel des Grundgesetzes, welcher mit einer Mehrheit von zwei Dritteln im Bundestag und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates abgeändert werden könnte. Die Demokratie könnte demnach nicht vollständig abgeschafft werden, jedoch so "umgebaut", dass zum Beispiel die Bundestagswahlen nur noch alle zehn Jahre stattfinden würden. Auf dem Papier, wäre es dann immer noch eine Domokratie, in der Praxis jedoch weniger.

Mfg

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Der Rettungssanitäter hat in der Notfallrettung auf Rettungswagen (RTW) die Aufgabe, den medizinisch verantwortlichen Notfallsanitäter bei der notfallmedizinischen Erstversorgung von Notfallpatienten zu unterstützen und gleichzeitig auch der Fahrer des RTW zu sein. Die Patientenbetreuung während dem Transport, ist demnach die Aufgabe des Notfallsanitäters und dieser trägt die medizinische Verantwortung, solange kein Notarzt mit anwesend ist.

Im qualifizierten Krankentransport, einem weiteren Aufgabenbereich des Rettungsdienstes neben der Notfallrettung, ist der Rettungssanitäter eigenverantwortlich tätig und betreut Patientinnen und Patienten, die keine (akuten) Notfallpatienten sind, die jedoch aufgrund ihres Gesundheitszustandes einer medizinisch- fachlichen Betreuung und/ oder der Ausstattung eines Krankentransportwagens (KTW), bedürfen. Auch können KTW als sogenannter "Voraushelfer" oder "First- Responder" bei Notfalleinsätzen zum Einsatz kommen, wenn sie dem Notfallort standortnäher sind als der nächstgelegene Rettungswagen und das Notarzteinsatzfahrzeug (NEF). Dann ist es die Aufgabe des Rettungssanitäters, bis zum Eintreffen dieser höherqualifizierten Rettungsmittel selbstständig eine notfallmedizinische Erstversorgung durchzuführen und nach deren Eintreffen ggf. noch weiterhin assistierend tätig zu werden.

Mfg

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nein

Nein, dazu sehe ich persönlich auch keinerlei verfassungsrechtliche Grundlage und wüsste nicht, wie eine "stärkere Regulierung" davon konkret aussehen sollte. Man könnte höchstens den Alkohol, der im Moment ab 16 Jahren ist, ab 18 Jahren machen, mehr sehe ich da nicht. Eine stärkere Regulierung für Erwachsene, dürfte nicht möglich sein. Natürlich, birgt der (übermäßige) Konsum davon gesundheitliche Risiken aber jeder Erwachsene hat nuneinmal das Recht dazu, diese Risiken bewusst einzugehen.

Mfg

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Natürlich, ist die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein freies Land aber auch jedes andere freie Land auf der Erde, verfügt über Justitzvollzugsanstalten (JVA). Strafgesetze müssen allerdings immer im Einklang mit der Verfassung, mit dem Grundgesetz (GG), stehen. Nach den verfassungsrechtlichen Grundlagen darf ein Grundrecht wie es unter anderem die persönliche Freiheit des einzelnen Menschen ist dann eingeschränkt werden, wenn der Gesetzgeber damit einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck (in diesem Fall Strafverfolgung, Resozialisierung und Schutz der Allgemeinheit) verfolgt, wenn dieses Ziel durch einen die persönliche Freiheit des Einzelnen weniger einschränkenden Grundrechtseingriff nicht ebenso erreicht werden kann und wenn der Eingriff auch insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. In diesem Fall, erlaubt das Grundgesetz eine Einschränkung der persönlichen Freiheit des Einzelnen. Es muss allerdings auch das Strafmaß im Einklang mit der Verfassung und im Verhältnis zu der begangenen Straftat stehen. Zwanzig Jahre Haft für einen Diebstahl zum Beispiel, wie sie in den USA und damit ebenfalls in einem freien Land möglich sind, wären in Deutschland verfassungswidrig. Zudem, steht auf die meisten Straftaten eine Haftstrafe oder eine Geldstrafe. Wer keine Vorstrafen besitzt und Einsicht und Reue zeigt, der erhält bei solchen Straftaten ersteinmal eine Geldstrafe oder eine Freiheitssrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Haftsrafe ist das letzte Mittel.

Mfg

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Früher war das Fremdgehen bei Verheirateten auch in Deutschland tatsächlich eine Straftat. Später ist dieser Paragraph dann jedoch abgeschafft worden. Jedes Gesetz, muss im Einklang mit der Verfassung stehen. Man hat dann gesagt, dass ein Verbot gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) verstoßen würde und damit verfassungswidrig sei. Jeder dürfe auch in einer Ehe selbstbestimmt entscheiden, mit wem er Geschlechtsverkehr hat. Ob es aus verfassungsrechtlicher Hinsicht überhaupt möglich wäre, ein solches Verbot erneut zu erlassen, ist äußerst fraglich. Es ist jedoch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nach wie vor so geregelt, dass bei Fremdgehen unter Eheleuten nach einer Scheidung der Trennungsunterhalt gekürzt oder sogar gestrichen werden kann. Es ist demnach keine Straftat mehr, kann allerdings durchaus zivilrechtliche Folgen haben.

Mfg

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Das kommt darauf an. Rechtlich darf die Polizei in die Wohnung, wenn ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss hierfür vorliegt. Ohne einen solchen, darf sie es, wenn Gefahr im Verzug vorliegt (zum Beispiel bei einer Verzögerung höchstwahrscheinlich Beweismittel vernichtet werden würden) oder wenn es zur Gefahrenabwehr erforderlich ist (zum Beispiel jemand wird in der Wohnung bedroht oder körperlich angegriffen). So ist es in Artikel 13 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), geregelt. Genauere Konkrtisierungen davon, finden sich dann im jeweiligen Polizeigesetz (PolG) des jeweiligen Bundeslandes. Grundsätzlich, muss eine Person nicht in einer Wohnung gemeldet sein, damit die Polizei ihren Aufenthalt dort vermuten darf. Es müssen allerdings konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass sich die gesuchte Person gegenwärtig dort aufhält. Das kann durch eine Observation durch die Polizei selber oder durch Hinweise von Zeugen der Fall sein. Ich würde mich diesbezüglich ersteinmal mit der zuständigen Polizeidienststelle in Verbindung setzen und diese Dinge erfragen. Auch kann ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, der dann auch Einsicht in die Akte nehmen kann. Je nach Ergebnis, kann über das weitere Vorgehen entschieden werden.

Mfg

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Ich bin jetzt kein Jurist sondern (ebenfalls) Rettungssanitäter und befasse mich privat gerne mit juristischen Themen. Zudem, habe ich Juristen in meinem unmittelbaren, familiären Umfeld.

In der Praxis würde es schon damit beginnen, dass man als Rettungssanitäter lediglich auf dem Krankentransportwagen die verantwortliche Person ist und in den allermeisten KTW schlichtweg überhaupt gar keine Notfallmedikamente mitgeführt werden. Es würde also in 99% der Fälle schon an der Verfügbarkeit scheitern, denn was man nicht hat, das kann man logischerweise auch nicht verabreichen.

Was die juristische Situation betrifft, so ist der "rechtfertigende Notstand" nach §34 Strafgesetzbuch (StGB) immer eine Einzelfallentscheidung!. Es handelt sich hierbei ausdrücklich NICHT um eine juristische "Dürfens- Erlaubnis", so wie es jetzt für Notfallsanitäter der §2a Notfallsanitätergesetz (NotSanG) ist, sondern um eine strafrechtliche Rechtfertigung eines primär rechtswidrigen Handels!. Die Verabreichung, ist demnach primär immer eine rechtswidrige Handlung, welche bei nachträglicher Betrachtung der Situation und aller konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles ggf. aufgrund von §34 StGB gerechtfertigt und damit letztendlich straffrei sein kann. Es ist also immer mit einer nachträglichen, juristischen Überprüfung zu rechnen und ob es dann im konkreten Einzelfall gerechtfertigt und somit straffrei ist, darüber, entscheidet dann der Staatsanwalt und ggf. das Gericht. Grundsätzlich, ist der "rechtfertigende Notstand" ein Jedermannparagraph was bedeutet, dass sich Jedermann, unabhängig von einer bestimmten fachlichen Qualifikation, prinzipiell auf diesen berufen kann. Man muss jedoch das Beherrschen was man tut und das könnte bei der Qualifikation als Rettungssanitäter ggf. schwierig werden. Beherrschen bedeutet aus juristischer Hinsicht nämlich nicht nur, dass die jeweilige Maßnahme an sich beherrscht werden muss sondern bedeutet auch, dass die jeweiligen Kontraindikationen sowie zumindest die möglichen wesentlichen Nebenwirkungen bekannt sein müssen UND man auch dazu in der Lage sein muss, diese wenn sie auftreten sollten, zu behandeln!. Abschließend bleibt deshalb nur zu sagen, dass damit ein äußerst zurückhaltender Umgang anzuraten ist, man sich des juristischen Risikos bewusst sein muss und man letztendlich in der Situation für sich selber die Entscheidung treffen muss, ob man dieses Risiko eingehen möchte oder nicht. Man selber ist es schließlich auch, der ggf. die juristischen Komsequenzen zu tragen hat und dementsprechend, kann einem auch niemand die Entscheidung abnehmen.

Mfg

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Kommt drauf an.

Meiner Ansicht nach nicht, du bist volljährig und wenn du dich bei freiem Willen dagegen entschieden hast, dann nicht. Eine Behandlung gegen den freien Willen des Patienten, ist rechtswidrig und strafbar. Man hat das Recht dazu, jede medizinische Behandlung abzulehnen-/ zu verweigern, auch wenn hieraus der Tod oder schwere und lange anhaltende gesundheitliche Folgeschäden resultieren können. Die einzige Situation in der dies zulässig wäre-/ ist, ist wenn kein freier Wille vorhanden ist. Alleinig die Tatsache, dass man sich gegen eine medizinisch angebrachte Maßnahme entscheidet darf nach vielfacher Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) und Bundesgerichtshof (BGH), beide in Karlsruhe ansässig, nicht dazu führen, dass Verweigerungsunfähigkeit angenommen wird. Wenn dem so wäre, dann wäre das Selbstbestimmungsrecht ausgehebelt, da es nur dann bestünde, wenn man der Maßnahme zustimmt und nicht dann, wenn man sie verweigert. Die Hausärztin darf, nachdem du volljährig bist, noch nichteinmal mit deiner Mutter reden. Damit begeht sie einen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht, welche nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH sogar schon bei Minderjährigen ab dem 15./16. Lebensjahr bestehen kann.

Mfg

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Kinder unter 14 Jahren sind in Deutschland strafunmündig. Sie können demnach für ihre Taten nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Auch die Erziehungsberechtigten, die Eltern, können nicht stellvertretend strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, das gibt es in unserem Rechtssystem so nicht. Ihnen könnte man allenfalls dann einen Vorwurf machen, wenn sie ihre gesetzliche Aufsichtspflicht verletzt hätten, was hier allerdings nicht der Fall ist. Im Gegenteil, während der Anwesenheit des Kindes in der Schule oder in der Nachmittagsbetreuung, liegt die Aufsichtspflicht beim dortigen Personal. Zivilrechtlich allerdings, können Kinder unter gewissen Umständen bereits ab ihrem 7. Lebensjahr zur Verantwortung gezogen werden, sodass dann unter Umständen ein Schadenersatz- bzw. ein Schmerzensgeldanspruch gegen sie geltend gemacht werden kann. Hierzu, könnte es ggf. sinnvoll sein, den Vorfall bei der Polizei zu melden. Dies hätte für das Kind zwar keine strafrechtlichen Konsequenzen, wäre dann jedoch für zivilrechtliche Ansprüche bei der Polizei registriert. Auch veranlasst die Polizei eventuell eine Meldung an das zuständige Jugendamt.

Mfg

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Natürlich existieren (in Deutschland) gesetzliche Regelungen über die personelle Besatzung der einzelnen Rettungsmittel. Diese, sind allerdings nicht in einem Bundesgesetz verankert sondern, weil der Rettungsdienst nach dem Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) im Wesentlichen in der Zuständigkeit der Länder liegt, in entsprechenden Landesgesetzen, den Rettungsdienstgesetzen (RDG) der Bundesländer. Die Vorschriften über die personelle Besatzung, sind aber bundesweit soweit identisch, zumindest was die Qualifikation des sogenannten verantwortlichen Transportführers, also die der medizinisch verantwortlichen Person, betrifft.

Rettungswagen (RTW), sind mit einem Notfallsanitäter als verantwortlichem Transportführer besetzt. In manchen Bundesländern, kann diese Aufgabe vorrübergehend auch noch von einem Rettungsassistenten wahrgenommen werden. In Baden- Württemberg zum Beispiel, ist noch die Besatzung mit einem Rettungaassistenten bis zum 31. Dezember 2025 zulässig, wenn andernfalls der RTW nicht besetzt werden könnte. Das Innenministerium von BaWü, nennt hierfür als Gründe insbesondere Großschadensereignisse oder ein ungewöhnlich hohes Einsatzaufkommen. Die zweite Person, also die Assistenzperson, die zugleich auch der Fahrer des RTW ist, muss mindestens als Rettungssanitäter ausgebildet sein.

Krankentransportwagen (KTW): verantwortlicher Transportführer mindestens Rettungssanitäter, zweite Person und Fahrer mindestens Rettungshelfer.

Notarzteinsatzfahrzeug (NEF): Notärztin oder Notarzt (Ärztin oder Arzt mit ärztlicher Zusatzbezeichnung Notfallmedizin oder einer nach dem jeweiligen Landesrecht vergleichbaren ärztlichen Zusatzqualifikation). Zweite Person und Fahrer je nach Bundesland Notfallsanitäter, Rettungsassistent oder auch noch ein Rettungssanitäter. Rettungssanitäter zum Teil nur dann, wenn sie über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Notfallrettung auf dem RTW, verfügen.

Notfall- Krankenwagen (N-KTW): gibt es nicht in allen Bundesländern. Ist eine "Mischung" aus dem Rettungswagen und dem "normalen" Krankentransportwagen. Damit können sowohl qualifizierte Krankentransporte durchgeführt als auch "kleinere" Notfälle abgearbeitet werden. Durch diesen Fahrzeugtyp, sollen die Rettungswagen entlastet werden, indem der N-KTW die "kleineren" Notfälle abarbeitet. Die Besatzung, besteht in der Regel aus zwei Rettungssanitätern, wovon einer über Berufserfahrung in der Notfallrettung verfügen und an einer zusätzlichen Schulung für den Einsatz auf dem N-KTW teilgenommen haben muss. Diese Schulung, ist nicht gesetzlich geregelt.

Qualifikationen:

Rettungshelfer: 320 Stunden Ausbildung, landesrechtlich geregelt, in manchen Bundesländern auch insgesamt nur zwischen 160 und 240 Stunden Ausbildungsdauer. Rettungssanitäter: bundesweit insgesamt mindestens 520 Stunden Ausbildungsdauer. Notfallsanitäter: dreijährige Berufsausbildung mit abschließender, insgesamt zehnteiliger staatlicher Prüfung. Rettungsassistent: zweijährige Berufsausbildung mit staatlicher Prüfung. War vor dem Notfallsanitäter die höchste nichtärztliche Qualifikation im deutschen Rettungsdienst. Bis zum 31. Dezember 2023, konnten Rettungsassistenten noch über eine staatliche Ergänzungsprüfung mit ggf. einer vorherigen weiteren Ausbildung im Ausmaß von bis zu 960 Stunden (nach Berufserfahrung gestaffelt) oder alternativ über die staatliche Prüfung, gemeint ist damit die staatliche Vollprüfung, die neue Berufabezeichnung "Notfallsanitäter/in", erwerben. Geregelt, ist dies in §32 Notfallsanitäteegesetz (NotSanG).

Mfg

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Was heißt: "wenn es keine Aussicht auf Erfolg gibt?!". Grundsätzlich, muss eine Reanimation solange durchgeführt werden, bis ein Arzt den Tod festgestellt hat. Unterlassen werden kann sie, sofern bereits sichere Todeszeichen vorhanden sind. Hierzu gehören unter anderem die Totenstarre, Totenflecken und eine (großflächige) Fäulnis oder mit dem Leben eindeutig nicht zu vereinbarende Verletzungen (Abtrennung des Kopfes und dergleichen). Sie kann und muss unterlassen werden, sofern sie dem rechtmäßigen und bekannten Willen des Patienten widerspricht.

Mfg

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Wusste es erst seit dem Höcke Skandal

Mir es tatsächlich erst dadurch bekannt geworden. So wie ich die Begründung dazu verstanden habe, ist diese Aussage allerdings nicht grundsätzlich strafbar sondern nur dann, wenn derjenige der sie äußert, davon weiß. Höcke hat man nicht geglaubt, dass er es nicht weiß, wie er selber sagt, weil er ursprünglich Geschichtslehrer war. Er selber sagte, dass er es angeblich trotzdem nicht gewusst habe, weil auch ein ehemaliger Lehrer nicht alles auswendig kennen könne. Was nun tatsächlich stimmt, das weiß wahrscheinlich nur er selber. Durch den Prozess und durch die damit verbundene mediale Verbreitung von dieser Aussage, dürfte es jetzt jedenfalls auch für andere Personen schwierig werden zu sagen, sie hätten deren Bedeutung nicht gewusst.

Mfg

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Der Einsatzsanitäter bei der Bundeswehr entspricht der zivilen Qualifikation als Rettungssanitäter. Das bedeutet mindestens 520 Stunden, in Vollzeitform absolviert dementsprechend ungefähr dreieinhalb Monate an Ausbildungszeit. Hinzu kommen dann noch bestimmte militärische Inhalte wie zum Beispiel der Bau von behelfsmäßigen Krankentragen mit Materialien, welche man so in der Natur vorfindet, Stöcke und dergleichen. Das sind meine ich dann nocheinmal zwei Wochen an zusätzlicher Ausbildung. Es gibt eine Richtlinie, wonach die Bundeswehr eine abgeschlossene zivile Ausbildung zum Rettungssanitäter entsprechend anerkennt, sodass dann nur noch der militärische Ausbildungsabschnitt absolviert werden muss. Die Einsatzsanitäter der Bundeswehr, leisten meines Wissens nach die unmittelbare notfallmedizinische Erstversorgung auf dem Gefechtsfeld.

Um Notfallsanitäter zu sein, bedarf es (selbstverständlich) der regulären, dreijährigen Berufsausbildung zum Notfallsanitäter mit abschließender, insgesamt zehnteiliger staatlicher Prüfung nach dem Notfallsanitätergesetz (NotSanG) und nach der aufgrund des NotSanG erlassenen "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter" (NotSanAPrV). Nur Personen, welche diese Ausbildung durchlaufen und die staatliche Prüfung bestanden haben, sind nach §1 NotSanG überhaupt dazu befugt, die Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter/in" zu führen. Erfolgreich abgeschlossene andere medizinische Ausbildungen oder erfolgreich abgeschlossene Teile davon, können im Einzelfall auf Antragstellung bei der zuständigen Behörde auf die Ausbildung zum Notfallsanitäter angerechnet und diese dementsprechend verkürzt werden. Das Erreichen des Ausbildungszieles (§4 NotSanG), darf durch die Anrechnung jedoch nicht gefährdet werden. In der Praxis, gehen die zuständigen Behörden sehr sparsam mit der Möglichkeit der Anrechnung um.

Mfg

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