Meinungsfreiheit ist nicht grenzenlos, Artikel 5 hat einen zweiten Absatz, der sie erinschränkt.
Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html