Derjenige, der die Voraussetzungen des § 33b Abs. 6 S. EStG erfüllt:
Fassen wir also die Tatbestandsmerkmale zu den einzelnen Sätzen doch mal zusammen:
Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist.
- Pflege einer anderen Person
- dafür keine Einnahmen (also kein Pflegegeld erhalten) - hieran scheitert es am häufigsten
- in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen pflegen
- diese Wohnung liegt in der EU/EWR
Als Pflege-Pauschbetrag wird gewährt:
1. bei Pflegegrad 2 600 Euro,
2. bei Pflegegrad 3 1.100 Euro,
3. bei Pflegegrad 4 oder 5 1 800 Euro.
- ein entsprechender Pflegegrad der zu pflegenden Person (bis 2020 ab Pflegegrad 4, seit 2021 ab Pflegegrad 2)
Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der gepflegten Person in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.
- Die Steuer-ID des Pflegebedürftigen muss vorliegen und angegeben werden