Es kommt halt immer auf das Thema an.

Natürlich wird man als Bankkaufmann/-frau jetzt nicht die riesengroßen Kentnisse um die Besteuerung in der Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Körperschftsteuer etc. haben. Und das meint auch keiner der Nutzer hier, die du mit deiner Frage ansprichst!

Aber: Man sollte schon zumindest so Basics (also Grundzüge) in Sachen "Besteuerung von Kapitalanlagen, Kryptos, Lebensversicherungen etc." haben.

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Genau kann man das jetzt nicht sagen (Jede Gemeinde hat einen anderen Hebesatz).

Aber: Von dem Gewinn wird dann ein Freibetrag von 24.500€ abgezogen. Bleiben dann also nur 500€ (25.000€ - 24.500€) für die Gewerbesteuer über.

3,5% von den 500€ sind der Gewerbesteuermessbetrag (also 17,50€).

Darauf wird dann der Hebesatz der jeweiligen Gemeinde (z.B. 400%) angewandt. Bei 400% Hebesatz wären das dann 70€ (17,50€ × 400%) Gewerbesteuer in dem Beispiel.

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Das heißt einfach nur, dass die Betseuerungsgrundlagen (z.B. Einkünfte) nur einen unselbstständigen Teil eines Steuerbescheids darstellen.

Die angegebenen Besteuerungsgrundlagen führen dazu, dass man eine Steuer (z.B. Einkommensteuer) am Ende ermitteln und mit Steuerbescheid festsetzen kann. Sie sind daher nicht gesondert anfechtbar mit einem Einspruch (Vielmehr legt man gegen den Steuerbescheid (mot Begründung) Einspruch ein und dann werden die Besteuerungsgrundlagen seitens des Finanzamts nochmal überprüft).

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Man merkt bei deinen Fragen: Du solltest dir einen Steuerberater suchen und auch vllt. ein Existenzgründungsseminar besuchen.

Aber nun zur Frage:

Ja, musst du (Die Erklärungen für 2024 sind frühestens in 2025 abzugeben).

Zu den erforderlichen Steuererklärungen für dich gehören

  • Einkommensteuererklärung mit Anlage G
  • Gewinnermittlung (Einnahmenüberschussrechnung oder Bilanz)
  • Umsatzsteuererklärung
  • Gewerbesteuererklärung (bei Gewinn über 24.500€)

PS: Du hast ein Gewerbe angemeldet (Es gibt keine Kleingewerbe).

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Du ermittelst den Gewinn bestimmt mittels Einnahmenüberschussrechnung (EÜR), deinen alten Fragen nach zu urteilen.

Da gilt das Zu- und Abflussprinzip (Einnahmen sind in dem Jahr zu erfassen, in dem du sie erhalten hast).

Du hast sie, wenn das Event in 2024 ist, da erhalten, also gehören die auch in die Steuererklärung 2024 rein.

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Wir werden dir das jetzt hier nicht vorsagen. Aber der Bereich "Rechnungsabgrenzungsposten" ist schonmal richtig.

Überleg doch mal, was das aus Sicht des Bilanzstichtages 31.12.2022 überhaupt ist (Zu dem Zeitpunkt schuldest du doch den Betrag für die beiden Monate in 2022...).

Kleiner Tipp zum oben Erwähnten: Das Konto gehört auf die Habenseite!

Und überleg mal, welches Konto entsprechend auf die Sollseite gehört...

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Da ich nun gelesen habe das ich die Materialien und geräte nicht einfach in mein Privat besitz nehmen kann

Kommt drauf an, was das ist.

Bei der Betriebsaufgabe würde grds. alles, was nicht veräußert wurde im Rahmen dieser, ins Privatvermögen überführt werden zum gemeinen Wert.

Außer es handelt sich um sogn. "Zwangsrestbetriebsvermögen" , mit denen man im Privatvermögen logischerweise nicht viel anfangen kann (Das bleibt dann halt Betriebsvermögen).

Dazu gehören insbesondere folgende Wirtschaftsgüter, soweit sie nicht mitveräußert worden sind:

  • noch zum Verkauf bestimmte bisher nicht veräußerte Waren,
  • bestehende Kundenforderungen,
  • Lieferanten- oder Bankverbindlichkeiten

Wenn du aus derartigen Dingen später nachträglich Einnahmen erzielst, würdest du Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit i. S. d. § 24 Nr. 2 EStG erzielen.

Und deshalb möchte das FA ggf. wissen, was mit den Sachen passiert.

PS: Es gibt keine Kleingewerbe. Es war/ist ein Gewerbe

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Das sieht sehr nach Dienstleistungen aus, was du da beziehst.

Und ja. Auch wenn der Hinweis auf Reverse-Charge fehlt: Das Reverse - Charge -Verfahren gilt hier weiterhin, sodass du als Empfänger dieser Leistung die Umsatzsteuer schuldest.

Auch der Vorsteuerabzug (sofern es für dein Unternehmen ist) bleibt bestehen.

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mein Steuerberater meinte er kann nur 4 Jahre zurück holen. Die anderen sind weg.

Das ist richtig bei freiwilliger Abgabe.

Was soll ich nun machen

Die für die letzten 4 Jahre (2020-2023) kannst du ja noch machen lassen. Für die Jahre davor ist es halt Pech.

Und warum viele ihre Steuererklärungen "vergessen"? Weil das für eine Vielzahl an Leute scheinbar eine Angelegenheit ist, für die sie keine Zeit opfern wollen.

Wenn man nicht abgabeverpflichtet ist, kann es einem auch egal sein (Unabhängig von der Frage, ob es nicht vllt. doch sinnvoll ist, eine zu machen!).

Ich bin z.B. nicht abgabeverpflichtet, hatte bis jetzt aber auch nie wirklich Lust eine zu machen in den letzten Jahren...

Ähnliches (also mit der Zeit und Lust) gilt auch für diejenigen, die abgabeverpflichtet sind (Mit dem Unterschied, dass eine verspätete oder unterlassene Abgabe bei denen auch andere Konsequenzen wie Verspätungszuschläge, Schätzungen etc. hat).

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Dem Finanzamt ist eigentlich nur wichtig, dass die Steuern in richtiger Höhe festgesetzt werden und du deinen Erklärungspflichten mit den Steuererklärungen nachkommst.

Was die Gemeinde/Gewerbeamt angeht: Da kann es durchaus sein, dass da ein Bußgeld auf sich zukommt (Höhe kann ich dir nicht nennen). Wirst du dann sehen.

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Das eine hat mit dem anderen doch überhaupt nichts zu tun.

Die Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Umsatzsteuer (wird dann nicht erhoben. Heißt: Kein Ausweis von Umsatzsteuer auf Rechnungen, keine Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen.... Aber auch kein Vorsteuerabzug!) und kann beansprucht werden, wenn

  • Nicht mehr als 22.000€ Umsatz im Vorjahr UND
  • Voraussichtl. nicht mehr als 50.000€ Umsatz im laufenden Jahr

Die Kapitalertragsteuer dagegen betrifft nur Kapitalerträge (Dividenden, Gewinne aus Veräußerung von Aktien, Termingeschäften etc.).

Wenn du mit dem Betrieb "Kapitalerträge" hast, dann sind es Betriebseinnahmen und die anfallende Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag werden aber auch auf die Einkommensteuer/Körperschaftsteuer im Steuerbescheid angerechnet - Sie mindern diese also).

Vorteil wäre: Bei erhaltenen Gewinnausschüttungen, etwa weil du als natürliche Person mit deinem Betrieb an einer anderen Kapitalgesellschaft (GmbH etc.) beteiligt bist, wären diese zu 40% steuerfrei und zu 60% steuerpflichtig (Teileinkünfteverfahren, § 3 Nr. 40 lit. d) EStG).

Kosten (z.B. Zinsen), die mit der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft anfallen, sind dann auch zu 60% abzugsfähig und zu 40% nicht ansetzbar (§ 3c (2) EStG).

Bsp. Bei einer Gewinnausschüttung von 10.000€ sind 6.000€ zu besteuern und 4.000€ steuerfrei. Und die Kapitalertragsteuer (2.500€) und der SolZ (137,50€) werden auf die festgesetzte Einkommensteuer/Körperschaftsteuer (wenn du eine Kapitalgesellschaft bist) angerechnet.

Wenn du mit deinem Betrieb eine Kapitalgesellschaft bist, dann sind derartige Ausschüttungen zu 95% steuerfrei (§ 8b KStG), sofern du mit deiner Kapitalgesellschaft zu mind. 10% an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt bist. Die Anrechnung der Kapitalertragsteuer erfolgt am Ende ebenfalls auf die Körperschaftsteuer.

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Werde ich für 2024 vom Finanzamt dann auch zur Abgabe der Steuern aufgefordert obwohl ich dazu nicht verpflichtet bin? 

Wenn keine Abgabepflicht besteht, nein.

Das ist ein Mythos übrigens, dass es heißt, man müsse nun immer Steuererklärungen abgeben, wenn man es einmal getan hat.

Jedes Jahr wird immer für sich separat betrachtet für die Frage, ob eine Steuererklärung abzugeben ist oder nicht.

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Du bist also "Oberintelligent".

Deshalb stellst du hier eine dusselige Frage nach der anderen (die ein wirklich erfolgreicher Typ übrigens gar nicht stellen würde) und kannst dich nicht mal für ein Land entscheiden.

Und auch deine Rechtschreibung und Grammatik lässt eine andere Sprache sprechen!

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