Guten Abend!

Der § 228 StGB stellt einen Rechtfertigungsgrund dar bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit. Danach ist die Körperverletzung gerechtfertigt, wenn das Opfer einwilligt hat und es nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Vorschrift verlangt eine Körperverletzung nach §§ 223 ff. StGB.

Die Tötung auf verlangen ist die Beendigung des menschlichen Lebens auf Verlangen des Opfers. Es unterscheidet sich von der Einwilligung nach § 228 StGB darin, dass in die Tötung nicht eingewilligt werden kann. Über das menschliche Leben kann niemand disponieren. Es ist damit eine Straftat gegen das menschliche Leben.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Das kommt auf die Intensität der Ohrfeige an. Es kann sowohl eine Beleidigung nach § 185 StGB darstellen, aber auch eine Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB.
Ersteres wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bestraft, während die Körperverletzung eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

Welche Art der Strafe letztlich verhängt wird und welche Höhe zu erwarten ist, entscheidet der Richter nach Sach- und Rechtslage in seinem Ermessen. Der abstrakte Strafrahmen bietet hierfür eine Orientierung.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Mit dem Einstecken der Creme in die Hosentasche liegt ein vollendeter Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB vor. Allerdings liegt der Wert der Creme (gehe mal davon aus) bei unter 50€, ist somit eine geringwertige Sache nach § 248a StGB. Eine solche Tat wird nach der Vorschrift nur auf Antrag verfolgt.

Sollte ein Strafantrag gestellt werden, wird Ihnen in nächster Zeit Post von der Polizei zugestellt mit der Aufforderung, als Beschuldigter zur Polizeidienststelle zu gehen. Dieser Aufforderung müssen Sie nicht nachkommen. Als Beschuldigter muss man sich nämlich nicht selbst belasten. Anschließend geht die Akte weiter an die Staatsanwaltschaft. Bei einem Warenwert bis 50€ ist man nach der Rechtsprechung im Bereich der ,,Bagatellkriminalität". Solche Verfahren werden in der Regel eingestellt. Außerdem liegt nach Ihrem Gesagten auch kein Vorsatz vor.

Das aber alles nur, wenn ein Strafantrag gestellt wurde. Ansonsten passiert nichts mehr. Würde daher erstmal abwarten.

Wünsche Ihnen ein schönes Wochenende!

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Wird das iPhone intensiv genutzt (Spiele spielen, Musik hören, Social Media etc.), kann es zu einem schnelleren Verschleiß des Akkus führen. Das ist kein ungewöhnlicher Verlauf.

Im ganz normalen Gebrauch sollte das aber nicht so schnell gehen.

1) Was für Apps nutzen Sie?

2) Wie lange hält Ihr Akku etwa am Tag?

3) Haben Sie die aktuellste Softwareversion installiert?

Schauen Sie mal in die Batterieeinstellungen, welche Apps den Akku beanspruchen. Auch Ortungsdienste und Hintergrundaktualisierungen ziehen viel Strom. Sofern es nicht benötigt wird, würde ich für einzelne Apps die Ortungsdienste und die Hintergrundaktualisierungen abschalten.

Halten Sie zudem die Apps und das Betriebsystem auf dem aktuellsten Stand. Updates beheben unter anderem auch Probleme mit dem Akku.

Ansonsten würde ich das mal beobachten und im schlimmsten Fall den Apple Support kontaktieren. Falls das Gerät neu sein sollte, können Sie - sollte ein Akkudefekt vorliegen - diesen im Rahmen der Garantie kostenfrei austauschen lassen.

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Guten Tag!

In diesem Fall kommt die falsches Verdächtigung nach § 164 Abs. 1 StGB zur Anwendung, die eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, wenn eine Person zu Unrecht einer Straftat beschuldigt und dadurch ein behördliches Verfahren eingeleitet wird.

Sinn und Zweck der Norm ist nach h.M. der Schutz vor einem ungerechtfertigten Strafverfahren des Einzelnen sowie die staatliche Rechtspflege. Die Strafverfolgungsbehörden übernehmen die Aufgabe der Aufklärung von Straftaten. Eine Inanspruchnahme, die zu Unrecht besteht, führt zu einem Missbrauch und Belastung der Rechtspflege, die der Gesetzgeber unter Strafe stellt.

Eine höhere Strafe wäre mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Strafrechtlich käme ein sexueller Missbrauch des Jugendlichen nach § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht. Die Vorschrift setzt allerdings voraus, dass der Täter eine Zwangslage des Opfers ausnutzt, mit dem Ziel, sexuelle Handlungen an dem Jugendlichen oder durch den Jugendlichen an sich vorzunehmen. Hieran scheitert es bereits, denn die Person war selber bereit beziehungsweise hat eingewilligt, mit Ihnen intim zu werden. Es fehlt somit an der Zwangslage.

Zudem hatten Sie keinerlei Kenntnis von dem tatsächlichen Alter der Dame und konnten auch davon ausgehen, dass Sie bereits volljährig ist. Daher fehlt es hierbei am Vorsatz, der bei diesem Delikt vorausgesetzt wird. Einen fahrlässigen sexuellen Missbrauch von Jugendlichen gibt es nämlich nicht.

Eine Strafbarkeit nach § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt somit nicht vor. Sie brauchen sich daher keinen Kopf zu machen!

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Mein endgültiger Umstieg von Android zu iOS war im Jahre 2012. Ich bin damals vom Galaxy S2, was ein hervorragendes Gerät war, zum iPhone gewechselt. Umgewöhnen musste ich mich nicht, denn nebenbei hatte ich noch einen iPod Touch im Einsatz. Das Galaxy S2 hatte folgende Probleme, die es heute wahrscheinlich nicht mehr gibt:

  • Das S2 wurde mit den letzten Updates sehr langsam. Wiederherstellung etc. brachte nichts. Auf Dauer hat es gestört.
  • Es stürzte regelmäßig ab. Ob beim Telefonieren, in den Apps, ich hatte den Eindruck, ein unsicheres Gerät zu haben. Der iPod Touch lief hingegen mit der neusten Software ganz hervorragend.

Sodann entschloss ich mich endgültig auf das iPhone umzusteigen. Großartige Schwierigkeiten hatte ich bislang nicht. iOS ist insgesamt sehr stabil, sicher, zuverlässig, schnell, einfach, übersichtlich und intuitiv zu bedienen. Mit iOS 14 wurden auch die Möglichkeiten der Personalisierung freigegeben, was es bei Android schon sehr sehr lange gibt. iOS 16 bietet ebenso die Personalisierung des Sperrbildschirms. Zwar nicht so umfangreich wie bei Android, aber immerhin.

Derzeit nutze ich das iPhone 12 Pro mit der neusten Software iOS 17.5.1. Es läuft bis heute sensationell ohne Probleme. Die Akkulaufzeit hat sich zwar verschlechtert, für ein über 3 Jahre altes Gerät ist es aber noch sehr flott!

Fazit: Das iPhone ist bis heute mein täglicher Begleiter. Der Umstieg hat sich für mich sehr gelohnt. Es kommt immer darauf an, ob man subjektiv mit dem Betriebsystem klar kommt. Objektiv betrachtet bietet Android viele Möglichkeiten. iOS ist hingegen kompakt und verschachtelt gehalten, was viele Nutzerinnen und Nutzer aber begrüßen. Jeder muss selber entscheiden, was einem lieber ist. Ich halte Android Smartphones ebenfalls für sehr gut. Auch wenn das System sehr minimalistisch ist, komme ich damit am Besten zurecht!

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Soweit die Tat in Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges steht und der Betroffene verurteilt oder wegen Schuldunfähigkeit nicht verurteilt wird, so ist das Gericht berechtigt, diesem die Fahrerlaubnis zu entziehen (vgl. § 69 Abs. 1 S. 1 StGB). Dabei muss das Gericht allerdings feststellen, dass der Betroffene zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist. In der Regel ist dies bei den Straßenverkehrsdelikten anzunehmen, bei der die Sicherheit des Straßenverkehrs durch den Täter gefährdet ist. Das sieht der § 69 Abs. 2 StGB als Regelfall. Dies ist bei einer Körperverletzung, die nichts mit dem Straßenverkehr zu tun hat wie eine Prügelei, eher nicht anzunehmen.

Wenn Täter aber sein Fahrzeug zweckwidrig nutzt, eine Person zu töten, und dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs missachtet, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich legitimiert. Die Fahrerlaubnis kann dabei auch vorläufig nach § 111a Abs. 1 StPO entzogen werden, wenn dringende Gründe nach § 69 StGB anzunehmen sind. Der BGH hat sich damit in einer Entscheidung diesen Jahres befasst, in der um einen versuchten Mord geht: vgl. BGH Urt. v. 1.2.2024 – 4 StR 287/23.

Ist daher unter diesen Umständen möglich!

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Ein Schlag auf den Arm stellt erstmal nach § 223 Abs. 1 StGB eine körperliche Misshandlung dar. Das ist hier unproblematisch.

Allerdings kann die Körperverletzung gerechtfertigt sein. Nach § 228 StGB ist eine Körperverletzung nicht rechtswidrig, wenn das Opfer eingewilligt hat und es nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die freiwillige Teilnahme an dem Spiel begründet erstmal eine Einwilligung, sich am Arm verletzen zu lassen. Ob es jedoch gegen die guten Sitten verstößt (=wenn es gegen das Anstandsdenken aller gerecht denkender Menschen verstößt) bedarf der Überprüfung.

Was heißt die Vorschrift genau und warum hat der Gesetzgeber die Vorschrift ins StGB aufgenommen?

  • Bei beispielsweise Sexualpraktiken (auspeitschen, etc.) dient die Handlung der sexuellen Befriedigung. Wenn beide Sexualpartner damit einverstanden sind, ist es in Ordnung. Ohne diese Vorschrift wäre es eine strafbare Körperverletzung.
  • Genauso bei Eingriffen eines Arztes zur Behandlung von Verletzungen ist an den § 228 StGB zu denken. Sonst wäre jeder Arzt im Knast.

Anders sieht es bei Mutproben unter Jugendliche aus, wo sich das Opfer beispielsweise verprügeln lässt, um in der Gruppe aufgenommen zu werden. Da scheitert es an den guten Sitten. Das kann man in Ihrem Fall ebenfalls anzweifeln, wenn es durch eine gewisse Dynamik zu schweren Verletzungen kommt. Eine andere Ansicht ist aber ebenfalls vertretbar.

Eine Strafbarkeit kann somit gegeben sein!

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Kann sein

Guten Abend!

Ein absolutes bundesweites Verbot liegt nicht vor. Das Lied kann somit noch auf Veranstaltungen gespielt werden. Allerdings haben einige Veranstalter ein Verbot ausgesprochen. Auf dem Oktoberfest darf das Lied beispielsweise wegen der Gefahr, dass die Personen dazu animiert werden, Parolen zu singen, nicht gespielt werden. Hier gilt das Hausrecht und die Gestaltungsfreiheit des Veranstalters. Damals bei Layla gab es einen ähnlichen Fall in Düsseldorf, wo es verboten war, den Track abzuspielen.

Privat hat jeder selbst die Entscheidungshoheit darüber, was gespielt werden soll oder nicht. Verboten ist der Song im Allgemeinen jedoch nicht. Halte ich auch verfassungsrechtlich nicht für sinnvoll und ein Verstoß gegen die Kunstfreiheit aus Artikel 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

wie mache ich das da leer?

In den Einstellungen können Sie oben auf den Namen drücken und anschließend auf iCloud. Dort finden Sie alle Daten, die sich in der iCloud befinden und um welche Daten es sich handelt. Wenn man es nicht braucht, kann man sie löschen. Einen Einblick in die Daten kann man auch auf www.icloud.com bekommen.

Ist meine Galerie damit verbunden?

Sollte iCloud-Fotos aktiviert sein, werden alle Inhalte in der Fotos-App automatisch in die iCloud hochgeladen und sind auf allen anderen Apple Geräten verfügbar. Werden Sie gelöscht, verschwinden Sie sowohl vom Gerät als auch von der iCloud. Die Galerie kann somit mit der iCloud verbunden sein.

Genaueres zu iCloud-Fotos findet man hier: https://support.apple.com/de-de/108782

Wie viel Speicher hat euer iPhone und wie viel davon habt ihr schon verwendet?

Mein iPhone hat 256GB Speicher. Davon sind ca. 145GB frei. Auf dem Gerät sind Spiele, Fotos, Videos, Apps und sonstige Daten lokal gespeichert. Die iCloud nutze ich nicht.

Was genau verbraucht denn bei Ihnen so viel Platz?

Schauen Sie mal in die ,,Einstellungen" unter ,,Allgemein" und ,,Speicher". Daten, die selten oder gar nicht gebraucht werden, kann man bequem auf dem PC/Mac speichern und dann auf dem Gerät löschen. So verhindert man, dass sich Datenmüll auf dem iPhone ansammelt. Bei vielen Videos, Fotos und Spiele gehen die 128GB gerne mal schnell voll.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Ausgehend von den Medien ist von Mord beziehungsweise versuchten Mord nach § 211 StGB die Rede. Die Art und Weise, wie der Täter zugestochen hat, spricht für eine vorsätzliche Begehungsweise. Das der Polizist erst später verstorben ist, ändert nichts daran.
Der Mord wird nach § 211 Abs. 1 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Es ist somit davon auszugehen, dass es zu solch einer Verurteilung kommt ggf. mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. Das wäre eine Möglichkeit.
Sollte er nach § 20 StGB schuldunfähig oder nach § 21 StGB vermindert schuldfähig sein, kommt stattdessen eine Zeitstrafe oder die Einweisung in eine psychiatrische Klinik in Betracht.

Es bleibt noch abzuwarten, was die Ermittlungen ergeben.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Der Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist nach Absatz 2 strafbar. Als Jugendlicher gilt allerdings nach Jugendstrafrecht, nicht das Erwachsenenstrafrecht. Daher kommt das JGG zur Anwendung.

Bei 25€ handelt es sich gemäß § 248a StGB um eine geringwertige Sache, sprich um eine Bagatelltat. Nach h.M. liegt dieser bei maximal 50€. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass gemäß § 45 Abs. 1 JGG i.V.m. § 153 StPO das Verfahren eingestellt wird. Im schlimmsten Fall könnten Sozialstunden verhängt werden. Geldstrafen gibt es im Jugendstrafrecht nämlich nicht.

Zu welcher Entscheidung es führt, entscheidet die Staatsanwaltschaft bzw. der Richter seinem Ermessen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Das ist schon ein ordentliches Upgrade mit vielen Neuerungen und Features. In diesem Fall erwartet Sie eine ganze Menge. Grob bekommen Sie mit dem iPhone 15

  • Ein OLED Display mit 6,1 Zoll, sehr hell, kontrastreich und scharf
  • den A16 Bionic Chip, der nochmal deutlich schneller arbeitet als der A12 Bionic
  • Dual Kameras mit der Unterstützung für Nachtaufnahmen, einer 48MP Hauptkamera, 2-Fach optischen Zoom, verbesserten Portraitaufnahmen sowie den Kino- und Actionmodus
  • besseren Akku, der Sie mindestens durch 1 1/2 Tage bringt und laut Apple 4 Stunden länger hält als der des iPhone XR
  • ein kantiges Design
  • USB-C statt Lightning Stecker
  • 5G

...und einiges mehr.

Ein Upgrade wäre somit lobenswert!

Tipp: Falls Sie noch bis September warten können, würde ich stattdessen zum kommenden iPhone 16 umsteigen. Dort bekommen Sie alles, was das iPhone 15 bekommt, nur noch besser. Ist aber kein Muss. Andernfalls machen Sie mit dem iPhone 15 ebenfalls keinen Fehler!

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Für eine saubere und reibungslose Übertragung der Daten im Bereich des Schnellstarts empfiehlt es sich, dass beide Geräte im gleichen WLAN verbunden sind. Je nach Datenmaßen kann die Übertragung einige Zeit dauern. Auch Bluetooth sollte aktiviert sein. Genaueres finden Sie in der Anleitung von Apple: https://support.apple.com/de-de/HT210216

Sollte die Übertragung dennoch abbrechen oder es zu Probleme kommen, können Sie das auch am PC/Mac machen. Erstellen Sie auf dem PC/Mac ein Backup Ihres alten iPhones und stellen Sie dieses auf dem neuen iPhone wieder her. Beim neuen Gerät können Sie im Einrichtungsassistent auswählen, ob Sie die Daten von iCloud oder dem PC wiederherstellen möchten. So hätten Sie alle Ihre Daten direkt parat. Klappt in den meisten Fällen sehr gut.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Das ist auf jeden Fall sehr ärgerlich. Die Anzeige bei der Polizei ist das absolut richtige.

gibt es noch etwas was ich machen kann?

Gibt es noch die Chat-Verläufe? Die würde ich definitiv sichern und der Polizei zur Verfügung stellen, auch das Bild mit dem Ausweis. Kann für die Ermittlung sehr hilfreich sein. Gleiches gilt für das Konto des ,,Verkäufers" auf eBay. Alles was dokumentiert ist, der Polizei zur Verfügung stellen.

Ansonsten können Sie - wie @Leonieeeee1234 zutreffend geschrieben hat - noch versuchen eine Rückbuchung zu veranlassen. So hätten Sie das Geld wieder. Ermittlungen gehen dann aber weiter. Auch der versuchte Betrug ist nach § 263 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar.

Tipp für den Kauf: Empfehlen kann ich Ihnen diese Seite: https://asgoodasnew.de/ Die Geräte dort sind generalüberholt und ebenfalls für gute Preise zu haben. Sie können auch auf Rechnung kaufen und den Kaufpreis zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Die Frage kann man konkret nicht beantworten. Es hängt nämlich davon ab, ob es überhaupt zur Hauptverhandlung kommt. Wie man schon in anderen Beiträgen gelesen oder gar recherchiert hat, ist die Äußerung durchaus von der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 S. 1 GG umfasst, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörden kommen anhand der Bewertung der Gesamt- sowie Begleitumstände zu einem anderen Ergebnis. In dem Fall käme eine Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht, die mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft wird.

Der Herr mit dem H-Gruß droht durch die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

Die Verhängung des Strafmaßes entscheidet ggf. am Ende der Richter in seinem Ermessen. Die Strafverfolgungsbehörden sind weiterhin mit den Ermittlungen beschäftigt. Man muss noch abwarten. Es gilt bis dahin die Unschuldsvermutung.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird autonom, sprich unabhängig von der Ermessensfehlerlehre in der Begründetheit geprüft. Es ist ein selbstständiger gesonderter Prüfungspunkt, der nach der Ermessensprüfung behandelt wird. Man nimmt zwar in der Ermessenüberschreitung eine Abwägung zwischen den jeweiligen Interessen vor, sie ist jedoch nicht der Hauptteil des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Man kann aber innerhalb der Verhältnismäßigkeit nach oben verweisen, wenn die einzelnen Aspekte mit denen in der Ermessensfehlerlehre übereinstimmen. So spart man Platz und Zeit.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Nein

Guten Abend!

Die neuste Software läuft größtenteils ganz hervorragend. Ich habe bei mir keinerlei Leistungseinbußen, starke Ruckler oder spürbare Fehler erfahren müssen. Das hat Apple ganz gut im Griff. Und mein iPhone 12 Pro stammt aus dem Jahre 2020, wird somit Ende diesen Jahres bereits 4 Jahre alt. Auch bei meiner Mutter mit ihrem iPhone XS läuft iOS 17.5.1 super.

Einzig und allein die Akkulaufzeit ist schlechter geworden. Das habe ich beim Umstieg von iOS 16 auf iOS 17 bemerkt. Komme etwas mehr als durch den Tag, mit iOS 16 waren es noch 1 1/2 bis 2 Tage.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Grundsätzlich ist das Abrufen und der Besitz kinderpornographischen Materials (=Empfängerin ist unter 14 Jahre alt, daher ist sie nach dem Strafrecht noch ein Kind) nach § 184b Abs. 3 StGB strafbar. Die Tat stellt anhand der abstrakten Strafrahmens eine Verbrechenstat im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB dar. Bei Verbrechenstaten ist auch der Versuch stets strafbar (vgl. § 23 Abs. 1 StGB). Der Versuch liegt darin, dass versucht wurde, an kinderpornographisches Material zu gelangen, sodass eine Versuchsstrafbarkeit durchaus anzunehmen ist. Das man die Bilder nicht erhalten hat, ist hierbei unerheblich.

Mit 14 Jahre gilt man bereits als schuldfähig, allerdings wird nicht nach dem Erwachsenen- sondern nach Jugendstrafrecht (JGG) bestraft, sofern das Hauptverfahren eröffnet wird.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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