Guten Abend!
Er hat uns gebeichtet dass er über 3 Jahre lang solche Bilder gespeichert von mindestens 14 jährigen (wie er gesagt hat)
Ist dem so und sprechen die Gesamtumstände in den Bildern dafür, dass darauf Jugendliche abgebildet sind, kommt nicht der Tatbestand der Kinderpornographie nach § 184b StGB, sondern die Jugendpornographie nach § 184c StGB zur Anwendung. In solch einem Fall ist der Strafrahmen beim Besitz jugendpornographischer Inhalte nach § 184c Abs. 3 StGB Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe. Bei Personen ab 14 Jahren gilt man im Strafrecht nämlich nicht mehr als Kind, sondern als Jugendlicher.
Kann es in einem solchen Fall auch nochmal "gut" ausgehen oder muss er direkt rein
Das lässt sich genau nicht sagen. Die Durchsuchung der Wohnung als Ermittungsinstrument nach § 102 StPO diente der Auffindung von Beweisen. Nach Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft wird entschieden, ob es für die Eröffnung des Hauptverfahrens ausreicht. Dort entscheidet letztlich der Richter, welche Rechtsfolge nach den Umständen des Einzelfalls angemessen ist.
Eine genaue Einschätzung über das Verfahren kann Ihnen ein Rechtsanwalt im Strafrecht näher erläutern.
Mit freundlichen Grüßen
ChaosLeopard