Wenn die Ampel auf Rot geschaltet hat, während du das noch erkennen konntest, hast du einen Rotlichtverstoß begangen. Wenn die Ampel bereits auf Rot geschaltet hat, hättest du bei Gelb gefahrlos abbremsen können - jedenfalls bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit.

Die Gefährdung wäre zu konkretisieren und zu beweisen. Das wäre möglicherweise ein Ansatzpunkt für einen Einspruch. Am Grunddelikt sehe ich aber erst mal wenig Chancen.

...zur Antwort

Wir haben auf dem Platz eine Ausländerquote von annähernd 100 %. Ist dir das divers genug? Oder ist das auch schon wieder zu einseitig? Sexuelle Diversifikation haben wir da jedoch nicht - mit solchen Leuten würden sich unsere hochintegrierten muslimischen Mitarbeiter so gar nicht vertragen, und die Osteuropäer sind da teilweise auch eher schwierig.

...zur Antwort

Strafbar macht er sich nicht, aber er handelt ordnungswidrig (§ 28 Abs. 4 Satz 1 JuSchG), jedenfalls sofern die Abgabe oder der damit verbundene Konsum in der Öffentlichkeit stattfindet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden (§ 28 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 JuSchG).

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

...zur Antwort

Das Video ist auf jeden Fall ein wichtiges und nicht durch Aussagen zu ersetzendes Beweismittel. Eine Beschlagnahme des Handys kannst du möglicherweise vermeiden, wenn du das Video freiwillig herausgibst (an die Polizei weiterleitest) und anschließend vor den Augen der Polizeibeamten löscht. Aber auch das ist keine Garantie.

...zur Antwort

Du suchst das Kündigungsschutzgesetz (KSchG)? Das findest du auf der offiziellen Webseite des Bundesamts für Justiz: https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/BJNR004990951.html

...zur Antwort

Nein.

Die Regelungen der §§ 12 ff. JuSchG beziehen sich ausschließlich auf die öffentliche Vorführung und Zugänglichmachung. Sie entfalten keine Rechtswirkung für den privaten Raum.

Welche Filme und Spiele Kinder und Jugendliche im privaten Raum sehen bzw. spielen dürfen, entscheiden einzig und alleine die Erziehungsberechtigten. Das bestätigt übrigens auch die USK auf ihrer Webseite.

Etwas anders sieht es aus im Falle des § 12 Abs. 3 Nr. 1 JuSchG, hier ist aber § 28 Abs. 4 Satz 2 JuSchG zu beachten. Die Entscheidung der Personensorgeberechtigten hat somit auch hier gesetzlich normierten Vorrang.

Grundsätzlich anders sieht es aus, wenn dadurch das Kindeswohl gefährdet wird und insbesondere, wenn es sich um jugendgefährdender Medien nach § 15 JuSchG handelt.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

...zur Antwort

Gegen Jugendliche festgesetzte Bußgelder können in Sozialstunden umgewandelt werden (§ 98 Abs. 1 OWiG). Eine Umwandlung erfolgt aber nur aufgrund eines Antrags der Vollstreckungsbehörde. Also wende dich an diese und bitte um Stellung eines entsprechenden Antrags.

Ansonsten: Such dir einen Nebenjob und stelle einen Antrag auf Ratenzahlung (§ 93 OWiG).

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

...zur Antwort

Das läuft nicht zufällig über die PVZ?

Wenn du ein Abo abgeschlossen hättest, hättest du auf jeden Fall eine Bestätigung und Widerrufsbelehrung in Textform erhalten müssen, also per Post oder per E-Mail. So lange das nicht geschehen ist, kannst du widerrufen.

Ich habe vorsorglich schon mal mein Musterschreiben für solche Fälle rausgesucht:

--------------

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom XX.XX.20XX teile ich Ihnen mit, dass eine Geschäftsbeziehung mit Ihnen nicht existiert. Insbesondere habe ich nie einen Vertrag jeglicher Art mit Ihnen geschlossen oder Leistungen Ihres Hauses in Anspruch genommen.

Dass die unverlangte Zusendung von Artikeln keine Ansprüche gegen einen Verbraucher begründet (§ 241a BGB), brauche ich Ihnen ja wohl nicht zu erklären.

Sollte Ihnen ein mit meinen Personendaten abgeschlossener Vertrag -welcher Art auch immer- vorliegen, bitte ich um zeitnahe Übersendung einer Kopie sowie aller beim Vertragsabschluss erhobenen Daten, damit ich einen möglichen Identitätsdiebstahl prüfen und entsprechende Maßnahmen ergreifen kann.

Eine unterstelle vertragliche Bindung und alle damit verbundenen Forderungen monetärer oder sonstiger Art weise ich entschieden zurück.

Rein vorsorglich widerrufe ich alle angeblich abgeschlossenen Verträge, bestreite den Erhalt einer Widerrufsbelehrung und fechte diese Verträge hilfsweise wegen Irrtum und Täuschung an (§ 119 / § 123 BGB).

Weiterhin ersuche ich Sie um Auskunft, an wen meine personenbezogenen Daten Ihrerseits bereits übermittelt wurden. Mein Schreiben ist insofern auch als Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO zu verstehen. Bitte veranlassen Sie anschließend eine unverzügliche Löschung und / oder hilfsweise Sperrung meiner Daten bei Ihnen sowie allen Empfängern meiner Daten und bestätigen Sie mir diese.

Als Wiedervorlagetermin habe ich mir den XX.XX.20XX notiert.

Mit freundlichen Grüßen

--------

Wichtiger Hinweis: Ich bin kein Anwalt, ich leiste keine Rechtsberatung. Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus, keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder. Angaben und Einschätzungen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit. Meine Entwürfe schreibe ich aus kaufmännischer Sicht, Hilfestellungen erfolgen als privater Freundschaftsdienst, ich kann keine Haftung für Irrtümer und Fehler und daraus resultierende Schäden übernehmen. Alle Entscheidungen in der Sache triffst und verantwortest ausschließlich du selbst.

...zur Antwort

Du sollst eine Vermögensauskunft abgeben, sprich: Du musst dem Gerichtsvollzieher auflisten, wo und welche Vermögensgegenstände du hast. Dazu bist du gesetzlich verpflichtet (§ 802c ZPO) und offenbar schon mehrfach erfolglos aufgefordert worden. Wenn du dich weiterhin weigerst, wirst du in der Tat verhaftet und landest in der Zelle - nicht weil du Schulden hast, sondern weil du dich weigerst, deinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen.

Und das alles für 434 €...

...zur Antwort

Jain. Die Lackierung selbst ist nicht geschützt, die darf man so verwenden. Vorsicht ist geboten bei Reflexionsfolien, die sind weitgehend Einsatzfahrzeugen vorbehalten. Hier sollte man einen prüfenden Blick in die StVZO werfen.

Der Schriftzug "POZILEI" ist nicht eindeutig verboten, aber durchaus kritisch zu sehen. Zusammen mit der Lackierung kann hier durchaus eine erhebliche Verwechslungsgefahr bestehen. Insgesamt gibt es hierzu keine einheitliche Rechtsprechung und auch keine einheitliche Handhabung seitens der Behörden. Was in dem einen Bundesland geduldetet wird, kann in einem anderen Bundesland beanstandet werden.

...zur Antwort

Jain. Grundsätzlich sind das zwei verschiedene Vorgänge: Einmal die Ummeldung und einmal die Ausstellung eines neuen Personalausweises. Normalerweise solltest du das aber in einem Termin erledigen können. Das solltest du aber ggf. vorher einmal klären.

würde ich ja direkt meine neue Adresse eintragen lassen.

Du kannst nicht einfach im Personalausweis "eine neue Adresse eintragen lassen". Eingetragen wird dort die Adresse unter der du gemeldet bist (Hauptwohnsitz). Der richtige Weg wäre daher: Erst ummelden, dann neuen Personalausweis beantragen.

...zur Antwort

Ja, das ist relativ wahrscheinlich. Wenn keine Bestätigung der Anzeige bekommen oder eine Information über den Fortgang des Verfahrens möchtest, solltest du das gleich angeben. Das ist aber keine Garantie, dass du keine Post zu der Sache bekommst - es senkt lediglich leicht die Wahrscheinlichkeit.

...zur Antwort
und wenn die ihr Handy nicht finden würden bei ihr wäre die Sache dann vergessen?

Das kommt auf den Sachverhalt an und entscheidet letztliche die Staatsanwaltschaft. Es kann auch durchaus sein, dass deine Freundin (minderjährig?) dann morgens um 6 Uhr ein halbes Dutzend Polizisten vor dem Bett stehen haben, die die gesamte Wohnung auf der Suche nach dem Handy auf links drehen. Ihre Eltern werden sich freuen ;)

...zur Antwort

Tor ist die sicherste out-of-the-box Lösung, die es derzeit gibt. Trotzdem: Tor is verry good, but it's not magic.

Ist es möglich das Nutzer nicht evtl durch Zufall der Polizei ins Netz laufen? Also beim Drogen bestellen oder generell illegale Aktivitäten.

Jain. Ich verweise dazu mal auf eine andere Antwort von mir.

Ganz grundsätzlich ist zu sagen: Ja, es werden laufend Leute identifiziert und verhaftet, die im "Darknet" (gemeint ist in der Regel das Tor-Netz) Straftaten begehen. Mir ist aber kein Fall bekannt, in dem das nachweislich aufgrund von strukturellen Schwächen des Tornetzes möglich war. Die Leute sind alle erwischt worden, weil sie irgendwelche schwerwiegenden Fehler gemacht haben - oder durch klassische Kriminalistik. Einer der wesentlichsten Ansatzpunkte ist schon relativ alt: Folge der Spur des Geldes.

Für konkretere Informationen müsste man konkreter wissen, in welche Richtung deiner Arbeit gehen soll, welches Level an Detailgenauigkeit und wissenschaftlicher Präzision gefordert ist, u.s.w.

...zur Antwort

Dir den Urlaub verbieten kann die Polizei nicht. Sie kann allenfalls auf dein Erscheinen am Tag der Vernehmung bestehen.

Liegt der Vorladung ein (ausdrücklicher) Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde (§ 163 Abs. 3 StPO)? Wenn ja, sollte das aus der Vorladung hervorgehen. Wenn nein, bist du ohnehin nicht zum Erscheinen verpflichtet.

Mein Rat: Informiere die Polizei schriftlich (z. B. per E-Mail) darüber, dass du dich zum in der Ladung angegebenen Zeitpunkt außer Landes befindest und gib an, wann du voraussichtlich wieder in Deutschland bist. Wenn der Urlaub sehr lange dauert, macht es möglicherweise Sinn, zumindest eine Vernehmung per Telefon oder Videokonferenz anzubieten. Ob das möglich und zulässig ist, kann ich spontan nicht sagen, aber das dürfen dann die jeweiligen Polizeibeamten beurteilen.

/edit: Videovernehmung müsste möglich sein: § 58b, § 163 Abs. 3 Satz 2 StPO

Mein Standardtext dazu:

Wenn du Zeuge in einem Strafverfahren bist, musst du...

  1. Ladungen der Polizei nachkommen und dort aussagen, wenn dieser Ladung ein (ausdrücklicher) Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 StPO).
  2. Ladungen der Staatsanwaltschaft nachkommen und dort aussagen (§ 161a Abs. 1 StPO).
  3. Ladungen des Gerichts nachkommen und dort aussagen (§ 48 Abs. 1 StPO).

*Vorbehaltlich etwaiger Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte (§ 52 und § 55 StPO).

Die Missachtung der Ladung kann die Auferlegung von Kosten, die Verhängung von Ordnungsgeldern und ggf. Ordnungshaft sowie eine zwangsweise Vorführung durch die Polizei zur Folge haben; vorsätzliche oder fahrlässige Falschaussagen können strafbar sein.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht von anderen (deutschsprachigen) Ländern.

...zur Antwort

Die Ausschlagungsfrist beginnt mit deiner Kenntniserlangung (§ 1944 Abs. 2 BGB).

Wer hatte die falsche Adresse zu verantworten? Hast du dich korrekt und rechtzeitig umgemeldet?

Ich würde eine etwaige Erbausschlagung unverzüglich nachholen, dabei auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntniserlangung verweisen und für den Fall des Fristablaufs unter Nennung der Gründe für die verspätete Kenntniserlangung vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen.

...zur Antwort