TW: ist es verg*waltigung wenn man sich nicht erinnern kann?

Das Ergebnis basiert auf 22 Abstimmungen

ja! 86%
nein! 14%

5 Antworten

ja!

So etwas ist auch strafrechtlich verfolgbar! Hilflosigkeit auszunutzen ist voll daneben.

In deinem Interesse: Achte genau darauf, wieviel Du trinkst, damit Du dich nicht zum Opfer machst. Das entschuldigt nicht die Straftaten von anderen. Dennoch kannst Du dich schützen, wenn Du immer nur ein paar Gläser trinkst, um aufmerksam zu bleiben, und wehrhaft.

Kannst Du dein Trinken nicht steuern, such Dir bitte Hilfe, wie Du merkst, schadest Du Dir selbst sehr.

Mein erster Impuls war - na klar. Aber bei genauerem Überlegen gibt es durchaus Aspekte wo ich sagen "nein" würde.

In dem Wort steckt ja das Wort "Gewalt". Sofern in einem Szenario keine Gewalt (ob psychisch oder körperlich) angewendet wurde, würde ich sagen nein. z.B. wenn das Mädchen die Bewusstlosigkeit selbst herbei geführt hat (z.B. Bewusstlos getrunken oder andere Drogen), sie keine körperlichen Schäden davon trägt und sie sich auch wirklich nicht an die Tat erinnert. In diesem Szenario würde ich sagen, nein sie wurde nicht vergewaltigt, schlicht weil keine Gewalt vorlag. Moralisch verwerflich wäre es für mich dennoch.


MiaE18  14.05.2024, 17:25

Naja ich denke da muss ich widersprechen. Eine Vergewaltigung ist es ab dem Punkt wo eine Person gegen den Willen "benutzt" wird.

Nachzulesen auch im StGB §177 (2.1)

Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlung an oder von einem Dritten bestimmt, wenn der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, eine entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern.

Somit ist deine Aussage rein vom Gesetz her strafbar aufgrund von dem das wenn sie nicht zugestimmt hat und einfach bewusstlos war oder nicht bei Sinnen ((Absatz 2.2) der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert) es eine Vergewaltigung ist.

Hoffe ich habe dir damit eine Straftat aufzeigen können welche laut deiner Sicht keine wäre und somit dir 6 Monate bis zu 5 Jahre haft erspart.

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ThomasWeuster  15.05.2024, 11:14
@MiaE18

Ich habe nie behauptet es wäre keine Straftat. Ich habe geschrieben es wäre für mich (das ist subjektiv) keine Vergewaltigung. Und dabei bleibe ich.

Wenn du mir 5 Jahre haft ersparst suggerierst du damit, dass ich so eine Tat begehen würde. Das halte ich für eine respektlose und unerhörte Unterstellung.

Ansonsten möchte ich dir noch aufzeigen was Gesetzte wert sind. Du hast mit dem was du schreibst absolut recht. Und jetzt beweis das mal! Der einzige Zeuge ist bewusstlos. Spuren gibt es nicht. Sofern der Täter nie über die Tat spricht wird man nicht mal Anklage erheben, da es nie jemand merken wird. Das heißt, du hast nicht nur das Problem der Beweisführung sondern auch noch das Problem das es einfach niemanden interessiert, nicht mal das sogenannte Opfer. Und schwups merkst du was die Gesetzte wert sind.

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ja!

Eine Vergewaltigung ist es ab dem Punkt wo eine Person gegen den Willen "benutzt" wird.

Nachzulesen auch im StGB §177 (Absatz 2.1)

Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlung an oder von einem Dritten bestimmt, wenn der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, eine entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern.

Zudem kommt noch §177 StGB Absatz 2.2, wenn der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert) es eine Vergewaltigung ist.

Woher ich das weiß:Recherche

Libertinaerer  14.05.2024, 21:06
Eine Vergewaltigung ist es ab dem Punkt wo eine Person gegen den Willen "benutzt" wird.

Nein, das interpretierst Du großzügig in den § 177 StGB hinein, der genau NICHT "Vergewaltigung" benannt ist, sondern "Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung".

Nachzulesen auch im StGB §177 (Absatz 2.1)

Da steht nichts von "Vergewaltigung".

wenn der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, eine entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern.

Da steht auch nichts von "Vergewaltigung".

Zudem kommt noch §177 StGB Absatz 2.2 (...) es eine Vergewaltigung ist.

Auch da steht nichts von "Vergewaltigung". Das sind alles im Regelfall "sexuelle Nötigungen".

Was eine "Vergewaltigung" ist wird dann in Abs. 6 behandelt (als ein möglicher der "besonders schweren Fälle" der "sexuellen Nötigung").

Da muss also einer der zuvor definierten Grundtatbestände erfüllt sein (Unfähigkeit zur Willensbildung/-äußerung, Schutzlosigkeit oder Gewalt(-androhung) etc.) und "wenn (...) der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung)".

Aber das nur grundsätzlich zum Thema: Was ist eine Vergewaltigung und was nicht.

Wer sich an einer bewusstlosen Frau vergeht, der wird nicht zwingend aber wohl meistens eine Vergewaltigung vorhaben.

Aber auch hier: Ohne weitere Evidenz, wissen wir weder ob die Freundin tatsächlich bewusstlos war, noch, was konkret geschah.

Alles Spekulation.

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nein!

Grundsätzlich eigentlich:

[X] Kommt drauf an! (Standardantwort bei vielen Rechtsfragen! ;-))

ist es verg*waltigung wenn man sich nicht erinnern kann?

Zuerst einmal ist "Vergewaltigung" gut definiert. Der Wortbestandteil "Gewalt" ist nicht zufällig.

Rechtlich spielt das aber keine gravierende Rolle, ob es eine "Vergewaltigung" oder eine "sexuelle Nötigung" oder ein "sexueller Übergriff" war. Das sind alles Ausprägungen eines sexuellen Verhaltens ohne Einwilligung bzw. gegen den Willen des Opfers, zusammengefasst im § 177 StGB.

Entscheidend ist hier "ohne Einwilligung bzw. gegen den Willen des Opfers"! Kann das Opfer einen gegenstehenden Willen nicht formulieren (Stichwort z.B.: K.o.-Tropfen oder bis zur Besinnungslosigkeit abgefüllt), dann ist der Sex eine Straftat, weil das Opfer keinen Willen geäußert hat bzw. es auch nicht mehr kann.

Kann aber der Wille formuliert werden, und der Sex ist gewollt, dann ist das natürlich keine Straftat (woher soll der Täter das denn auch wissen?). Da "hilft" auch nicht, dass man Dinge tut, die man nüchtern nicht gemacht hätte und/oder sich dann nicht mehr daran erinnert.

Ein Täter muss vorsätzlich handeln. Der Versuch ist strafbar, aber ohne Vorsatz, keine Schuld. Und ohne Schuld, keine Strafe. Es gibt keine "fahrlässige Vergewaltigung".

Helfen tun da ggf. Beweise, wie z.B. Blutergüsse (vom Festgehalten werden bei einer Vergewaltigung), Kratzspuren beim Täter (weil man sich gewehrt hat), Video von der Tat (war das Opfer bewusstlos oder war aktiv beteiligt?) und ein Bluttest (wurden, ggf. heimlich, K.o.-Tropfen/Drogen/... verabreicht?).

wie seht ihr das?

Ist mit Verlaub vollkommen uninteressant, wie das hier jemand sieht/alle so oder so sehen. Relevant ist, wie das Gesetz/die Rechtsprechung das sieht.

Fazit also: Es kommt auf den Einzelfall an. Ich habe aber dennoch mit "Nein" gestimmt, da in dem von dir beschriebenen Szenario erstmal keine strafbare Handlung erkennbar ist. Also faktisch nicht. Nicht weil die Beweislage vielleicht schlecht wäre. DAS wäre dann unter etwas anderen Umständen ggf. von Relevanz: Im Zweifel für den Angeklagten.


MiaE18  14.05.2024, 17:29

Ich denke du liegst teilweise richtig, nur aus der Fragestellung von OP lässt sich nicht genau rauslesen in welcher Form es war. Rein vom rechtlichen Rahmen her ist es sobald der Willen nicht mehr geäußert werden kann oder auffällig verwirrt scheint eine Vergewaltigung weil man damit in der Form die Hilflosigkeit dieser Person ausnutzt

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Libertinaerer  14.05.2024, 19:06
@MiaE18
nur aus der Fragestellung von OP lässt sich nicht genau rauslesen in welcher Form es war.

Oder ob überhaupt.

Ich lese nichts von konkreten Anzeichen (z.B. Blut im Slip), sondern eher von einer Angst. Angst vor einer "Vergewaltigung" weil es vielleicht eine gab. Vielleicht auch etwas anderes. Vielleicht auch etwas zu DEM Zeitpunkt Einvernehmliches.

Das man aber nüchtern nicht tun würde, und deswegen als "Vergewaltigung" empfindet und so nennt.

Das persönliche Empfinden denkt nicht in juristischen Kategorien, aber der neutrale Beobachter muss es halt.

Rein vom rechtlichen Rahmen her ist es sobald der Willen nicht mehr geäußert werden kann oder auffällig verwirrt scheint eine Vergewaltigung weil man damit in der Form die Hilflosigkeit dieser Person ausnutzt

Nein. Ich habe das Gesetz nicht ohne Grund verlinkt. "Vergewaltigung" beginnt beim 5. Absatz: "wenn der Täter (...) gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet" ff.

DAVON ist HIER überhaupt nichts auch nur zu erahnen. Worum es hier, wenn überhaupt, geht, ist erstmal eher ein "sexueller Übergriff" oder "sexuelle Nötigung". Das schließt "Vergewaltigung" nicht aus, nur fehlen dafür Anzeichen.

Aber letztlich ist das irrelevant. Es ist letztlich müßig zu streiten, WIE schlimm es wäre, wenn es geschehen ist. Es wäre so oder so schlimm. Egal was genau.

Und dennoch ergibt sich aus der Frage nichts konkretes. Sondern erstmal nur eine Angst. Kein "es gab folgende Anzeichen: (...)".

"Nur" ein Filmriss sowie die Angst, etwas getan zu haben oder zumindest erduldet haben zu müssen, was man nüchtern nicht getan oder geduldet hätte.

Aber Filmrisse sind nach Alkoholkonsum nun nichts seltenes. Auch abhängig von der gewohnten Menge. Und dass man unter Alkoholeinfluss enthemmter agiert und ggf. Dinge tut, die man sonst nicht tun würde, ist ebenfalls nichts ungewöhnliches. Ja, genau deswegen trinken viele ja Alkohol.

Und ist es nicht menschlich, derart entspannt, enthemmt und gut gelaunt ggf. auch Sex zu haben? Sex, den man sich, warum auch immer, sonst verkniffen hätte?

Fazit: Vielleicht gab es irgendetwas aus der breiten Palette des § 177 StGB. Will keiner erleben - egal was genau.

Vielleicht war man aber auch einfach nur enthemmt, und fand etwas angenehm, was man sich sonst verkniffen hätte - aber man erinnert sich nicht daran.

Und vielleicht auch das nicht, aber man erinnert sich dennoch an nichts.

Weil das nun mal eine Folge des Alkoholkonsums ist.

War es aus Sicht des Sexualpartners nicht "gegen den erkennbaren Willen" der Frau, die ihn durch Wort und/oder Handlung noch ausdrücken konnte, dann aar es das. Und so bleibt es, bis anderesmtatsächlich beweisbar ist.

Deswegen: Bluttest machen und etwaige Spuren sichern lassen.

Alles andere ist absolute Spekulation, die zu gar nichts führt. Außer, dass man die Finger vom Alkohol lässt und man sich Getränke lieber selbst organisiert, anstatt sie anzunehmen.

Und wenn man das dennoch macht, ist man im Fall des Falles nicht "selber Schuld", sondern es gibt einen Täter, der Schuld ist und bestraft werden sollte, oder es gibt keinen Täter und niemand wird bestraft. Oder es gibt einen Täter, aber man hat nichts unternommen, um das zu klären. Ärgerlich, aber dass man niemanden einsperren kann, "nur" weil man sich nicht mehr erinnert, ob überhaupt und wenn ja was passiert ist, sollte nachvollziehbar sein.

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MiaE18  14.05.2024, 20:00
@Libertinaerer

Hier stimme ich dir zu, vorallem hast du mit dem letzten Absatz recht. Wenn man nicht bei war ist es schwer zu urteilen, vorallem mit so geringen Infos wie sie hier sind. Trotzdem muss du zustimmen das die Punkte welche ich erwähnt habe dafür sprechen das es nicht ohne Schuld einer anderen Person ist. Klar wird man die Gefahren von Alkohol kennen aber wie bei einem anderen Kommentar hier, man sollte nicht nur weil man trinkt damit rechnen müssen einen sexuellen Übergriff erleben zu müssen.

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Libertinaerer  14.05.2024, 20:40
@MiaE18
Trotzdem muss du zustimmen das die Punkte welche ich erwähnt habe dafür sprechen das es nicht ohne Schuld einer anderen Person ist. 

Ja, WENN denn tatsächlich keine Willensäußerung möglich war.

Dass man sich nicht mehr daran erinnert, ist nach Alkoholkonsum ja eben auch ohne K.o.-Tropfen nicht ungewöhnlich.

DAS ist halt das Kernproblem, das sich ohne Erinnerung, Augenzeugen (im Vorfeld) oder Videoaufnahme (von der Handlung) halt nicht (mehr) klären lassen wird.

Ansonsten bin ich aber auch überfragt, ob man aus der Art des Filmrisses ("von ... bis" vs. "ab einem Punkt überhaupt keine Erinnerung mehr bis zum Aufwachen") auf die Ursache schließen kann ("K.o.-Tropfen" vs. "normale Folgeerscheinung exzessiven Alkoholkonsums").

Dazu kann ich weder persönlich etwas beitragen (bislang noch keinen Alkohol oder K.o.-Tropfen bedingten Filmriss gehabt), noch fachlich.

Wäre ggf. eine eigene Frage wert.

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nein!

jein.

wenn der junge eine situation ausgenutzt hat in der sie quasi nicht bei bewusstsein war, also auch nicht nein sagen konnt - dann is des vergewaltigung.

bloß weil man sich nicht erinnern kann, bedeutet des ja nicht dass man auch handlungsunfähig war. ich bin schon mehere km heim gelaufen und weiß nix mehr davon.


MiaE18  14.05.2024, 17:31

Jain du liegst richtig, nur wird es am Ende auf eine Sache ankommen. Wie schätzen Zeugen das ganze ein.

Weil wenn sie sich nicht erinnert und er nicht bezeugen kann das sie eingewilligt hat kann es dazu kommen das man gut wer war an dem abend noch Vorort und hat was gesehen das gegen eine Einwilligung spricht.

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DodgeRT  14.05.2024, 19:27
@MiaE18

naja, genauso gut kann man an dem abend schauen wer noch da war und hat gesehen wie sie es darauf angelegt hat...

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MiaE18  14.05.2024, 20:03
@DodgeRT

Ja da hast du recht trotzdem ist es eine Sache der Zeugen am Ende.

Wenn mehrere ein verdächtiges Verhalten an ihm bemerkt haben oder andere Leute gemerkt haben das sie nicht mehr ganz bei Sinnen ist durch den Alkohol wird es eine strafbare Handlung sein welche hier in dem Falle der Mann getan hat.

Das selbe gilt aber auch andersrum, wenn ein Mann nicht mehr bei Sinnen ist aufgrund von zu hohem Alkoholkonsum, macht sich eine Frau die ihn trotzdem verführt im ersten Schritt (in Angesicht des Gesetzes) strafbar

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